Heizung fördern ohne Wärmepumpe: Diese Zuschüsse und Alternativen gibt es 2026
Eine Wärmepumpe ist nicht die einzige Heizung, für die Eigentümer staatliche Unterstützung erhalten können. Auch Solarthermie, Biomasseheizungen, Brennstoffzellen sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz können 2026 förderfähig sein. Wer seine bestehende Heizung noch nicht austauschen möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse für die Heizungsoptimierung, neue Heizkörper, einen hydraulischen Abgleich oder energetische Maßnahmen am Gebäude erhalten. Dieser Ratgeber zeigt, welche Förderwege ohne Wärmepumpe bestehen und wie Eigentümer den für ihr Gebäude sinnvollsten Weg finden.
Kann man eine Heizung auch ohne Wärmepumpe fördern lassen?
Ja. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude beschränkt sich nicht auf elektrisch betriebene Wärmepumpen. Die KfW fördert bei bestehenden Wohngebäuden auch mehrere andere Heizsysteme und Netzanschlüsse.
Zu den derzeit grundsätzlich förderfähigen Möglichkeiten gehören:
- solarthermische Anlagen,
- Biomasseheizungen,
- Brennstoffzellenheizungen,
- bestimmte wasserstofffähige Heizungen,
- innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien,
- der Anschluss an ein Gebäudenetz,
- der Anschluss an ein Wärmenetz.
Voraussetzung ist immer, dass die konkrete Anlage die technischen Mindestanforderungen erfüllt und das Förderverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird. Der Name einer Heiztechnologie allein reicht für die Förderfähigkeit nicht aus.
Bei der Auswahl sollte deshalb nicht nur gefragt werden, welche Heizung den niedrigsten Kaufpreis besitzt. Entscheidend ist der tatsächliche Eigenanteil nach Abzug der möglichen Förderung.
Welche Alternativen zur Wärmepumpe werden 2026 gefördert?
Die einzelnen Alternativen unterscheiden sich erheblich. Manche können eine alte Zentralheizung vollständig ersetzen. Andere dienen vor allem der Heizungsunterstützung oder sind nur unter besonderen örtlichen und technischen Bedingungen sinnvoll.
Vor der Entscheidung sollten deshalb mindestens folgende Fragen geklärt werden:
- Kann die Technik den tatsächlichen Wärmebedarf des Gebäudes decken?
- Welche Investitionskosten sind förderfähig?
- Ist ein Brennstofflager oder Netzanschluss erforderlich?
- Welche laufenden Kosten entstehen?
- Welche technischen Mindestanforderungen gelten?
- Welche Grundförderung und welche persönlichen Boni sind erreichbar?
- Passt das System zur langfristigen Sanierungsstrategie des Gebäudes?
1. Solarthermie: Sonnenwärme für Warmwasser und Heizung
Solarthermische Anlagen gehören weiterhin zu den über die KfW förderfähigen Heiztechnologien. Sie nutzen Sonnenenergie, um Wasser zu erwärmen oder die bestehende Heizung zu unterstützen.
In vielen Gebäuden ist Solarthermie keine vollständige alleinige Heizlösung. Häufig wird sie mit einer anderen Wärmeerzeugung kombiniert. Sie kann insbesondere einen Teil der Warmwasserbereitung übernehmen und die Hauptheizung in geeigneten Übergangszeiten entlasten.
Die Grundförderung beträgt derzeit 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Zusätzliche Boni sind nur möglich, wenn deren persönliche und technische Voraussetzungen tatsächlich erfüllt werden. Wird lediglich eine Solarthermieanlage ergänzt, ohne eine förderrelevante alte Heizung auszutauschen, sind die Bedingungen des Klimageschwindigkeitsbonus regelmäßig nicht erfüllt.
Solarthermie kann besonders interessant sein, wenn:
- eine geeignete, möglichst wenig verschattete Dachfläche vorhanden ist,
- ein vergleichsweise hoher Warmwasserbedarf besteht,
- ein ausreichend großer Wärmespeicher eingebaut werden kann,
- die bestehende oder neue Hauptheizung sinnvoll ergänzt werden soll,
- eine langfristige Kombination mehrerer erneuerbarer Wärmequellen geplant ist.
Vor dem Antrag muss ein Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experte bestätigen, dass die geplante Anlage die technischen Förderanforderungen erfüllt.
2. Biomasse- und Pelletheizung: Förderung für geeignete Zentralheizungen
Auch Biomasseheizungen gehören zu den förderfähigen Alternativen. Dazu können je nach technischer Ausführung beispielsweise Pellet-, Hackschnitzel- oder Scheitholzheizungen gehören.
Nicht jede mit Holz betriebene Feuerstätte ist automatisch förderfähig. Die konkrete Anlage muss die technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung erfüllen. Ein einfacher Kaminofen oder eine nicht entsprechend qualifizierte Einzelraumfeuerstätte darf deshalb nicht mit einer förderfähigen zentralen Biomasseheizung gleichgesetzt werden.
Die KfW-Grundförderung beträgt auch für förderfähige Biomasseheizungen 30 Prozent. Unter den persönlichen Voraussetzungen können Klima- und Einkommensbonus hinzukommen. Die Gesamtförderung bleibt auf höchstens 80 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt.
Vor der Entscheidung sollten geprüft werden:
- Platzbedarf für Brennstofflager und Anlagentechnik,
- gesicherte und wirtschaftliche Brennstoffversorgung,
- technische Anforderungen an Wirkungsgrad und Emissionen,
- Aufwand für Wartung, Reinigung und Ascheentsorgung,
- Schornstein und Anforderungen des Schornsteinfegers,
- langfristige Brennstoffkosten,
- mögliche Kombination mit Solarthermie.
Für bestehende Biomasseanlagen kann das BAFA außerdem Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen mit 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben unterstützen. Dafür gelten eigenständige technische Voraussetzungen. Einzelraumfeuerungsanlagen sind von dieser speziellen Förderung ausgeschlossen.
3. Gebäude- und Wärmenetzanschluss: Förderfähige Wärme ohne eigene Wärmepumpe
Der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz gehört zu den wichtigsten Alternativen, wenn Eigentümer keine eigene Wärmepumpe oder Biomasseheizung betreiben möchten.
Bei einem Wärmenetz wird die Wärme von einer zentralen Anlage über Leitungen zum Gebäude transportiert. Ein Gebäudenetz versorgt mindestens zwei Gebäude beziehungsweise mehrere angeschlossene Einheiten innerhalb eines kleineren räumlichen Zusammenhangs.
Die KfW fördert den Anschluss an ein bestehendes Gebäude- oder Wärmenetz grundsätzlich mit 30 Prozent Grundförderung. Weitere persönliche Boni können hinzukommen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Netzanschluss kann sinnvoll sein, wenn:
- am Standort bereits ein geeignetes Netz vorhanden ist,
- ein verbindlicher Anschluss in absehbarer Zeit möglich ist,
- die Anschluss- und laufenden Wärmekosten transparent sind,
- keine eigene umfangreiche Heiztechnik gewünscht wird,
- im Gebäude wenig Platz für Wärmeerzeuger oder Brennstofflager besteht.
Entscheidend ist nicht allein, ob eine Kommune eine Wärmeplanung erstellt hat. Vor einer Investition sollte geklärt werden, ob tatsächlich ein konkreter Netzanschluss angeboten wird, wann dieser hergestellt werden kann und welche Preis- und Vertragsbedingungen gelten.
4. Brennstoffzellenheizung: Förderfähig, aber eine Speziallösung
Brennstoffzellenheizungen erzeugen gleichzeitig Wärme und Strom. Sie gehören weiterhin zu den grundsätzlich förderfähigen Heizsystemen.
Die Technik ist jedoch keine universelle Alternative für jedes Gebäude. Wirtschaftlichkeit und Förderfähigkeit hängen unter anderem vom Wärmebedarf, dem Betriebsprofil, der Brennstoffversorgung, den Investitionskosten und den technischen Förderbedingungen ab.
Auch hier beträgt die Grundförderung grundsätzlich 30 Prozent. Vor einer Entscheidung sollte eine belastbare Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt werden, die nicht nur den erzeugten Strom, sondern auch Wartung, Brennstoffkosten, Lebensdauer und mögliche Reparaturen berücksichtigt.
5. Wasserstofffähige Heizung: Nur in eng begrenzten Fällen förderfähig
Die Bezeichnung „H2-ready“ oder „wasserstofffähig“ allein genügt nicht für eine KfW-Förderung.
Als wasserstofffähige Heizungen im Sinne der Bundesförderung gelten nach den derzeitigen KfW-Bedingungen Gas-Brennwertheizungen, die entweder bereits bei der Inbetriebnahme vollständig mit grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden oder die besonderen Anforderungen des § 71k Gebäudeenergiegesetz erfüllen.
Für die Anwendung des § 71k GEG muss sich das Gebäude nachweislich in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet befinden. Zusätzlich muss ein verbindlicher Fahrplan des Verteilnetzbetreibers für die vollständige Versorgung mit Wasserstoff vorliegen.
Gefördert werden bei einer wasserstofffähigen Heizung grundsätzlich nur die förderfähigen Investitionsmehrkosten, nicht automatisch die gesamten Kosten einer neuen Gasheizung.
6. Innovative Heiztechnik: Derzeit noch keine praktisch nutzbare Auswahl
Die KfW führt auch innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien als mögliche Förderkategorie auf. Förderfähig ist eine solche Anlage jedoch nur, wenn sie in der offiziellen Liste „Innovative Heiztechnik“ enthalten ist.
Nach dem am 21. Juli 2026 veröffentlichten Stand enthält diese Liste aktuell keine Einträge. Diese Förderkategorie ist deshalb derzeit keine praktisch verfügbare Alternative, auf die Eigentümer ihre Finanzierung stützen sollten.
Wie hoch ist die Heizungsförderung ohne Wärmepumpe?
Für die förderfähigen Heizsysteme gelten seit dem 21. Juli 2026 grundsätzlich dieselben zentralen Förderbausteine.
30 Prozent Grundförderung
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Sie kann grundsätzlich auch privaten Vermietern gewährt werden, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus
Bis zum 31. Januar 2027 beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent. Er richtet sich an selbstnutzende Eigentümer, die in ihrer Haupt- oder alleinigen Wohnung eine bestimmte funktionsfähige alte Heizung ersetzen und fachgerecht demontieren sowie entsorgen lassen.
Begünstigt sein kann der Austausch einer:
- Ölheizung,
- Kohleheizung,
- Gas-Etagenheizung,
- Nachtspeicherheizung,
- mindestens 20 Jahre alten Gasheizung,
- mindestens 20 Jahre alten Biomasseheizung.
Der Bonus ist nicht allein vom Alter der Heizung abhängig. Selbstnutzung, Hauptwohnsitz, Funktionsfähigkeit sowie Demontage und Entsorgung gehören ebenfalls zu den Voraussetzungen.
10 bis 40 Prozent Einkommensbonus
Selbstnutzende Eigentümer können abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen einen zusätzlichen Einkommensbonus erhalten:
- 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro,
- 30 Prozent bei mehr als 30.000 bis 40.000 Euro,
- 10 Prozent bei mehr als 40.000 bis 50.000 Euro.
Lebt mindestens ein minderjähriges kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt, erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro. Es handelt sich dabei nicht um eine zusätzliche Auszahlung von 10.000 Euro, sondern um eine günstigere Einstufung bei der Prüfung des Einkommensbonus.
Höchstens 80 Prozent Gesamtförderung
Auch wenn Grundförderung und Boni rechnerisch mehr ergeben, bleibt die Gesamtförderung auf höchstens 80 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt.
Begrenzung der förderfähigen Kosten
Für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit berücksichtigt die KfW derzeit höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten.
Bei Mehrfamilienhäusern gelten:
- 28.000 Euro für die erste Wohneinheit,
- jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
- jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Die Förderung wird nicht automatisch auf den gesamten Rechnungsbetrag berechnet. Welche Rechnungspositionen tatsächlich förderfähig sind, muss bereits bei der Planung und in der Bestätigung zum Antrag korrekt abgegrenzt werden.
Ausführliche Hinweise dazu enthält unser Ratgeber
„Förderfähige Kosten richtig abgrenzen“
.
Drei Beispiele: Wie viel Zuschuss kann ohne Wärmepumpe möglich sein?
Die folgenden Berechnungen dienen der verständlichen Einordnung. Eine tatsächliche Förderhöhe kann erst nach Prüfung der Person, des Gebäudes, der vorhandenen Heizung, der neuen Technik und der förderfähigen Kosten bestimmt werden.
Beispiel 1: Nur Grundförderung
Eine förderfähige Biomasseheizung oder ein Wärmenetzanschluss verursacht 30.000 Euro Gesamtkosten. Von der KfW werden für die erste Wohneinheit höchstens 28.000 Euro berücksichtigt.
Bei 30 Prozent Grundförderung ergibt sich rechnerisch:
28.000 Euro × 30 Prozent = 8.400 Euro Zuschuss
Die verbleibenden 21.600 Euro der berücksichtigten Kosten sowie die 2.000 Euro oberhalb der Fördergrenze müssen selbst finanziert werden.
Beispiel 2: Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus
Ein selbstnutzender Eigentümer ersetzt eine förderrelevante alte Heizung und erfüllt sämtliche Voraussetzungen des Klimageschwindigkeitsbonus.
Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus ergeben zusammen 46 Prozent:
28.000 Euro × 46 Prozent = 12.880 Euro Zuschuss
Beispiel 3: Maximale Förderung
Ein selbstnutzender Eigentümer erfüllt sowohl die Bedingungen des Klimageschwindigkeitsbonus als auch die Voraussetzungen des höchsten Einkommensbonus.
Die einzelnen Förderbausteine würden rechnerisch mehr als 80 Prozent ergeben. Wegen der Förderobergrenze werden jedoch höchstens 80 Prozent berücksichtigt:
28.000 Euro × 80 Prozent = maximal 22.400 Euro Zuschuss
Warum ein hoher Fördersatz nicht automatisch derselben Entlastung bezogen auf die vollständige Rechnung entspricht, erklären wir ausführlich im Artikel
„Warum Förderung und tatsächliche Entlastung nicht dasselbe sind“
.
Welche Heizungen werden normalerweise nicht über KfW 458 gefördert?
Gewöhnliche neue Heizungen, die ausschließlich mit fossilem Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden, gehören nicht zu den regulär aufgeführten förderfähigen Heizsystemen des KfW-Zuschusses 458.
Auch folgende Anlagen sind ausgeschlossen oder nicht automatisch förderfähig:
- gebrauchte Heizungsanlagen,
- Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Komponenten,
- Eigenbauanlagen,
- nicht ausreichend erprobte Prototypen,
- Anlagen ohne Erfüllung der technischen Mindestanforderungen,
- eine lediglich als „H2-ready“ beworbene Gasheizung ohne Erfüllung der besonderen Fördervoraussetzungen.
Ein günstigerer Kaufpreis sollte deshalb immer mit dem Eigenanteil einer geförderten Alternative verglichen werden.
Alte Heizung behalten und trotzdem Förderung erhalten
Nicht jeder Eigentümer muss sofort die gesamte Heizung austauschen. Ist die vorhandene Anlage noch funktionsfähig, kann eine geförderte Optimierung sinnvoll sein. Dadurch lassen sich Energieverbrauch und Vorlauftemperaturen reduzieren und ein späterer Heizungstausch vorbereiten.
BAFA-Förderung für Heizungsoptimierung
Das BAFA fördert Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz grundsätzlich mit 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Wird die Maßnahme als Bestandteil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans umgesetzt, kann ein zusätzlicher iSFP-Bonus von fünf Prozent möglich sein.
Förderfähig können unter anderem sein:
- hydraulischer Abgleich einschließlich Einstellung der Heizkurve,
- Austausch ineffizienter Heizungspumpen,
- Anpassung von Vorlauftemperatur und Pumpenleistung,
- Dämmung von Heizungsrohren,
- Einbau von Flächenheizungen,
- Einbau von Niedertemperaturheizkörpern,
- Einbau geeigneter Wärmespeicher,
- Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,
- Systeme für temperaturbasierte Verfahren des hydraulischen Abgleichs.
Der Wärmeerzeuger muss grundsätzlich älter als zwei Jahre sein. Bei Heizungen mit fossilen Brennstoffen darf er für diese Optimierungsförderung nicht älter als 20 Jahre sein. Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz sind außerdem auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten begrenzt. Bei wassergeführten Heizsystemen ist ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B erforderlich.
Wie hoch ist die BAFA-Förderung?
Der Grundfördersatz beträgt 15 Prozent. Mit einem förderfähigen individuellen Sanierungsfahrplan können für geeignete Maßnahmen insgesamt 20 Prozent erreicht werden. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben liegt grundsätzlich bei 30.000 Euro pro Wohneinheit. Mit iSFP-Bonus beziehungsweise in bestimmten ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen kann sie auf 60.000 Euro pro Wohneinheit steigen.
Gebäude zuerst für eine neue Heizung vorbereiten
In manchen Gebäuden ist es wirtschaftlicher, zunächst Wärmeverluste und erforderliche Vorlauftemperaturen zu senken. Das BAFA fördert beispielsweise Dämmmaßnahmen, neue Fenster, Außentüren und geeigneten außenliegenden Sonnenschutz grundsätzlich mit 15 Prozent. Mit iSFP-Bonus können 20 Prozent möglich sein.
Weitere Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber
„BAFA-Zuschuss für Fenster und Dämmung 2026“
.
Einen Überblick über weitere Maßnahmen enthält außerdem unsere Themenseite
„Förderungen für Sanierung und Modernisierung“
.
Geförderte Energieberatung: Erst den richtigen Sanierungsweg bestimmen
Wer noch nicht weiß, ob Solarthermie, Biomasse, ein Wärmenetz oder zunächst eine Optimierung sinnvoll ist, kann eine geförderte Energieberatung nutzen.
Das BAFA übernimmt derzeit 50 Prozent des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, höchstens:
- 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern,
- 850 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann zusätzlich ein einmaliger Zuschuss von bis zu 250 Euro gewährt werden, wenn der individuelle Sanierungsfahrplan in einer Eigentümerversammlung erläutert wird. Ein individueller Sanierungsfahrplan kann besonders wertvoll sein, wenn nicht alle Maßnahmen gleichzeitig umgesetzt werden können. Er kann zeigen, in welcher Reihenfolge beispielsweise Dämmung, Heizkörper, Heizungsoptimierung und Heizungstausch sinnvoll aufeinander abgestimmt werden. Zusätzlich kann der iSFP bei bestimmten späteren BAFA-Einzelmaßnahmen einen Bonus von fünf Prozentpunkten und eine höhere förderfähige Kostenobergrenze ermöglichen.
Zuschuss reicht nicht aus? Ergänzungskredit 358 und 359 prüfen
Die KfW-Heizungsförderung kann mit dem Ergänzungskredit 358 beziehungsweise 359 kombiniert werden. Der Kredit dient dazu, bereits bezuschusste energetische Einzelmaßnahmen zu finanzieren oder zwischenzufinanzieren.
Möglich sind bis zu 120.000 Euro Kredit je Wohneinheit. Die Laufzeit kann bis zu 35 Jahre betragen.
Der Ergänzungskredit ist keine eigenständige Förderung für beliebige Heizungsprojekte. Er setzt voraus, dass für die Maßnahme bereits eine Zuschusszusage der KfW oder ein entsprechender BAFA-Zuwendungsbescheid vorliegt. Diese Zusage beziehungsweise Bewilligung darf bei der Kreditantragstellung grundsätzlich nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 90.000 Euro kann der Ergänzungskredit Plus 358 einen zusätzlichen Zinsvorteil bieten.
Welcher Förderweg passt zu welcher Situation?
Die Wärmepumpe ist technisch schwierig
Lassen Sie zuerst Heizlast, Heizflächen und erforderliche Vorlauftemperatur prüfen. Möglicherweise kann das Gebäude durch größere Niedertemperaturheizkörper, hydraulischen Abgleich oder einzelne Dämmmaßnahmen vorbereitet werden. Diese Maßnahmen können teilweise bereits vor dem späteren Heizungstausch gefördert werden.
Es gibt keinen geeigneten Aufstellort
Prüfen Sie, ob ein Gebäude- oder Wärmenetz verfügbar ist. Besteht kein realistischer Netzanschluss, können je nach Gebäude Solarthermie, Biomasse oder andere technisch geeignete Systeme untersucht werden.
Die Investitionskosten sind zu hoch
Berechnen Sie nicht nur den Kaufpreis. Berücksichtigen Sie Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus, Einkommensbonus, förderfähige Kostenobergrenze und einen möglichen Ergänzungskredit.
Die vorhandene Heizung funktioniert noch
Prüfen Sie Heizungsoptimierung, Energieberatung und Maßnahmen an der Gebäudehülle. Ein sofortiger Komplettaustausch ist nicht immer der wirtschaftlich sinnvollste erste Schritt.
Die fossile Heizung ist bereits über 20 Jahre alt
Bei einer mehr als 20 Jahre alten fossilen Heizung ist die BAFA-Förderung zur Verbesserung der Anlageneffizienz regelmäßig nicht mehr anwendbar. Abhängig von Heizungsart, Selbstnutzung und den weiteren Voraussetzungen kann stattdessen der geförderte Austausch einschließlich Klimageschwindigkeitsbonus interessanter sein.
Ein Wärmenetz wurde angekündigt
Verlangen Sie konkrete Angaben zu Anschlusstermin, Investitionskosten, Leistung, Preisgestaltung und Vertragsbindung. Ein unverbindlicher kommunaler Plan reicht für eine belastbare Investitionsentscheidung nicht aus.
Heizungsförderung richtig beantragen: Diese Reihenfolge ist entscheidend
Bei der KfW-Heizungsförderung darf nicht einfach zuerst eine Heizung verbindlich bestellt und danach der Zuschuss beantragt werden.
- Gebäude, vorhandene Heizung und mögliche Heizsysteme fachlich prüfen lassen.
- Förderfähige Technik auswählen und ein vollständiges Angebot einholen.
- Energieeffizienz-Experten oder berechtigtes Fachunternehmen beauftragen.
- Bestätigung zum Antrag, kurz BzA, erstellen lassen.
- Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit zulässiger aufschiebender oder auflösender Förderbedingung abschließen.
- Im Vertrag das voraussichtliche Umsetzungsdatum festhalten.
- Förderantrag im Kundenportal „Meine KfW“ stellen.
- Förderzusage abwarten.
- Maßnahme fachgerecht umsetzen lassen.
- Bestätigung nach Durchführung und weitere Nachweise einreichen.
Die Förderbedingung muss bereits im ursprünglichen Lieferungs- oder Leistungsvertrag enthalten sein. Nach Angaben der KfW ist es nicht zulässig, eine solche Bedingung erst nachträglich in einen bereits geschlossenen Vertrag aufzunehmen. Das Vorhaben muss grundsätzlich innerhalb von 36 Monaten nach der Förderzusage vollständig abgeschlossen werden.
Weitere Hinweise zur rechtssicheren Vorbereitung finden Sie in unserem Beitrag
„Fördermittel professionell beantragen: Die neun wichtigsten Prüfregeln“
.
Die vollständigen Änderungen der KfW-Heizungsförderung ab dem 21. Juli 2026 erklären wir im Artikel
„KfW-Heizungsförderung 2026: Neue Regeln ab dem 21. Juli 2026“
.
Förderfähigkeit und gesetzliche Zulässigkeit sind nicht dasselbe
Eine förderfähige Heizungsanlage ist nicht allein deshalb an jedem Standort und in jeder Ausführung gesetzlich zulässig. Umgekehrt kann eine rechtlich zulässige Heizung von der staatlichen Förderung ausgeschlossen sein. Für die rechtliche Beurteilung können unter anderem das Gebäudeenergiegesetz, die kommunale Wärmeplanung, landesrechtliche Bestimmungen, örtliche Satzungen und der konkrete Zeitpunkt des Einbaus relevant sein. Derzeit befindet sich das Heizungsrecht in einer Phase gesetzlicher Änderungen. Maßgeblich ist deshalb immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der verbindlichen Beauftragung und Umsetzung.
Hintergründe zur aktuellen Entwicklung erläutert unser Beitrag
„Gebäudemodernisierungsgesetz 2026: Was die Änderungen für Eigentümer bedeuten“
.
Fazit: Auch ohne Wärmepumpe bestehen mehrere Förderwege
Eigentümer müssen sich nicht zwischen einer Wärmepumpe und einer vollständig ungeförderten Heizung entscheiden. Die KfW fördert auch Solarthermie, Biomasseheizungen, Brennstoffzellen sowie Gebäude- und Wärmenetzanschlüsse. Wasserstofffähige und innovative Heizsysteme sind ebenfalls als Förderkategorien vorgesehen, derzeit aber nur unter sehr engen beziehungsweise praktisch noch nicht nutzbaren Bedingungen relevant.
Wer die bestehende Heizung noch nicht austauschen kann oder möchte, kann möglicherweise Zuschüsse für hydraulischen Abgleich, Pumpentausch, Niedertemperaturheizkörper, Flächenheizung, Rohrdämmung oder Maßnahmen an der Gebäudehülle nutzen. Der wirtschaftlich beste Förderweg hängt deshalb nicht nur vom gewünschten Heizsystem ab. Entscheidend sind das Gebäude, die alte Heizung, die technische Ausgangslage, Selbstnutzung, Einkommen, förderfähige Kosten und der richtige Zeitpunkt des Antrags.
Die wichtigste Regel lautet:
Erst das Gebäude und die Fördermöglichkeiten prüfen, dann das Heizsystem auswählen und erst anschließend den Auftrag mit korrekter Förderbedingung abschließen.
Häufige Fragen zur Heizungsförderung ohne Wärmepumpe
Welche Heizung wird 2026 außer einer Wärmepumpe gefördert?
Grundsätzlich förderfähig sind unter anderem Solarthermie, Biomasseheizungen, Brennstoffzellenheizungen sowie Anschlüsse an Gebäude- und Wärmenetze. Für wasserstofffähige und innovative Heizungen gelten besondere beziehungsweise sehr eingeschränkte Voraussetzungen.
Wie hoch ist die Grundförderung?
Die Grundförderung beträgt derzeit 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Abhängig von Selbstnutzung, alter Heizung und zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen können weitere Boni hinzukommen.
Kann ich für eine Pelletheizung 80 Prozent Förderung erhalten?
Theoretisch sind insgesamt bis zu 80 Prozent möglich. Dafür müssen jedoch neben den technischen Anforderungen auch sämtliche Voraussetzungen des Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus erfüllt sein. Die maximale Förderquote wird außerdem nur auf die förderfähigen Kosten bis zur geltenden Kostenobergrenze angewendet.
Wird eine neue Gasheizung gefördert?
Eine gewöhnliche fossile Gas-Brennwertheizung gehört nicht zu den regulär förderfähigen Heizsystemen des KfW-Zuschusses 458. Für wasserstofffähige Heizungen bestehen eng begrenzte Sonderregeln; eine allgemeine Bezeichnung als „H2-ready“ reicht nicht aus.
Wird ein Fernwärmeanschluss gefördert?
Der Anschluss an ein Wärmenetz kann grundsätzlich über die KfW-Heizungsförderung gefördert werden. Die konkrete Förderfähigkeit und die anrechenbaren Anschlusskosten müssen durch das Fachunternehmen oder den Energieeffizienz-Experten bestätigt werden.
Kann ich meine alte Heizung fördern lassen, ohne sie auszutauschen?
Das BAFA kann bestimmte Optimierungsmaßnahmen mit 15 Prozent fördern. Mit einem förderfähigen individuellen Sanierungsfahrplan können insgesamt 20 Prozent möglich sein. Für fossil betriebene Wärmeerzeuger gilt dabei unter anderem, dass sie älter als zwei, aber nicht älter als 20 Jahre sein dürfen.
Kann ich neue Heizkörper fördern lassen?
Der Einbau von Niedertemperaturheizkörpern oder Flächenheizungen kann im Rahmen einer förderfähigen Heizungsoptimierung berücksichtigt werden. Dabei müssen die technischen Voraussetzungen und die Vorgaben zum hydraulischen Abgleich erfüllt werden.
Kann ich Zuschuss und Kredit miteinander verbinden?
Ja. Für bereits bewilligte KfW- oder BAFA-Einzelmaßnahmen kann der KfW-Ergänzungskredit 358 beziehungsweise 359 genutzt werden. Möglich sind bis zu 120.000 Euro Kredit pro Wohneinheit.
Muss ich den Antrag vor dem Auftrag stellen?
Für die KfW-Heizungsförderung wird vor dem Antrag ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag benötigt. Dieser muss jedoch bereits eine zulässige aufschiebende oder auflösende Förderbedingung und das voraussichtliche Umsetzungsdatum enthalten. Ein uneingeschränkt verbindlicher Auftrag ohne Förderbedingung kann die Förderung gefährden.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf die Förderung?
Nein. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Verbindlich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen und die konkrete Förderzusage.


