Neue KfW-Heizungsförderung
Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen für die KfW-Heizungsförderung. Private Eigentümerinnen und Eigentümer können für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung weiterhin einen Zuschuss erhalten. Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent. Neu sind jedoch niedrigere förderfähige Kosten, ein gestaffelter Einkommensbonus, ein Familienzuschlag sowie veränderte Bonusregelungen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind weiterhin bis zu 70 Prozent Förderung möglich. Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit niedrigem zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen können in Verbindung mit weiteren Förderbausteinen sogar einen Zuschuss von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten erreichen.
Die maximale Förderquote bedeutet allerdings nicht, dass 80 Prozent der gesamten Rechnung übernommen werden. Entscheidend sind der von der KfW festgelegte Kostenhöchstbetrag, die tatsächlich förderfähigen Rechnungspositionen, die Art der bisherigen Heizung, die Nutzung der Immobilie und das maßgebliche Haushaltsjahreseinkommen.
Wichtig: Die Heizungsförderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht grundsätzlich nicht. Maßgeblich sind die bei Antragstellung geltenden Richtlinien, Merkblätter und technischen Mindestanforderungen.
Das Wichtigste zur KfW-Heizungsförderung 2026 im Überblick
- Die neuen Förderbedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026.
- Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent.
- Für die erste Wohneinheit werden derzeit höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bis zum 31. Januar 2027 16 Prozent.
- Der Einkommensbonus beträgt je nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen 10, 30 oder 40 Prozent.
- Für Familien mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen minderjährigen Kind erhöht sich die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro.
- Die reguläre Förderobergrenze liegt bei 70 Prozent.
- Für bestimmte selbstnutzende Haushalte mit niedrigem Einkommen beträgt die Förderobergrenze bis zu 80 Prozent.
- Der bisherige Effizienzbonus für Wärmepumpen ist entfallen.
- Der bisherige Emissionsminderungszuschlag für bestimmte Biomasseanlagen ist ebenfalls entfallen.
- Ab dem 1. Februar 2027 sinken sowohl der Kostenhöchstbetrag als auch der Klimageschwindigkeitsbonus schrittweise.
Bei einem Einfamilienhaus mit maximal 28.000 Euro förderfähigen Kosten beträgt der derzeit höchstmögliche Zuschuss rechnerisch 22.400 Euro. Voraussetzung ist, dass die persönliche Förderkombination tatsächlich die Förderobergrenze von 80 Prozent erreicht.
Was hat sich seit dem 21. Juli 2026 geändert?
Die KfW hat die Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude zum 21. Juli 2026 angepasst. Die grundlegende Struktur der Heizungsförderung bleibt bestehen: Es gibt eine Grundförderung und – bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen – zusätzliche Bonusförderungen.
Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Bereiche:
- Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit ist von zuvor 30.000 Euro auf 28.000 Euro gesunken.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus wurde auf 16 Prozent festgelegt und wird künftig halbjährlich reduziert.
- Der Einkommensbonus wurde auf weitere Einkommensgruppen ausgeweitet und stärker gestaffelt.
- Für Familien wurde ein einmaliger Familienzuschlag bei der Einkommensberechnung eingeführt.
- Die Förderobergrenze kann bei bestimmten Haushalten mit niedrigem Einkommen bis zu 80 Prozent betragen.
- Der frühere Effizienzbonus für Wärmepumpen ist weggefallen.
- Der Emissionsminderungszuschlag ist weggefallen.
Anträge, die spätestens am 20. Juli 2026 nach den damaligen Bedingungen gestellt wurden, werden grundsätzlich nach dem zum Antragszeitpunkt geltenden Förderrecht behandelt. Bereits erteilte Zusagen werden durch die neuen Bedingungen nicht nachträglich geändert. Bei noch nicht entschiedenen Altanträgen müssen insbesondere eine vollständige und korrekte Bestätigung zum Antrag sowie alle damaligen Fördervoraussetzungen vorgelegen haben.
Wer kann die KfW-Heizungsförderung beantragen?
Das KfW-Programm 458 richtet sich an private Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Wohnimmobilien in Deutschland. Antragsberechtigt können insbesondere sein:
- Eigentümer eines Einfamilienhauses,
- Eigentümer eines Mehrfamilienhauses,
- Eigentümer einer Wohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern die Maßnahme das Sondereigentum betrifft,
- Wohnungseigentümergemeinschaften bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum.
Das Wohngebäude muss bereits bestehen. Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich mindestens fünf Jahre zurückliegen.
Auch vermietete Wohngebäude können grundsätzlich über die Heizungsförderung unterstützt werden. Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus sind jedoch an die Selbstnutzung der jeweiligen Wohneinheit gebunden. Vermieter erhalten daher regelmäßig nur die Grundförderung, sofern keine andere antragstellerbezogene Sonderregelung greift.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts und im Grundbuch eingetragene Gesellschafter einer GbR sind im Privatkundenprogramm 458 grundsätzlich nicht antragsberechtigt. Für sie kann je nach Gestaltung das KfW-Programm 459 für Unternehmen und Wohngebäude einschlägig sein. Auch ein bloßes Nießbrauchrecht genügt nach den KfW-Bedingungen nicht für eine Antragstellung im Programm 458.
Welche Heizungen und Maßnahmen werden gefördert?
Gefördert wird der Einbau effizienter Heizungsanlagen und Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Förderfähig können insbesondere sein:
- elektrisch angetriebene Wärmepumpen,
- solarthermische Anlagen,
- bestimmte Biomasseheizungen,
- Brennstoffzellenheizungen,
- innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien,
- Gebäudenetzanschlüsse,
- Wärmenetzanschlüsse,
- bestimmte wasserstofffähige Heizungen, wobei regelmäßig nur definierte Investitionsmehrkosten gefördert werden,
- provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt, soweit die Förderbedingungen erfüllt sind,
- Fachplanung und förderfähige Baubegleitung,
- akustische Fachplanung,
- notwendige vorbereitende und wiederherstellende Umfeldmaßnahmen.
Die bloße Bezeichnung eines Geräts als Wärmepumpe, Biomasseheizung oder klimafreundliche Heizung genügt nicht. Die konkrete Anlage muss die technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude erfüllen.
Mit dem Heizungstausch muss grundsätzlich eine Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden sein. Dazu gehört insbesondere der hydraulische Abgleich beziehungsweise bei entsprechenden Systemen die Anpassung der Luftvolumenströme.
Nicht gefördert werden insbesondere:
- gebrauchte Heizungsanlagen,
- Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen,
- Eigenbauanlagen,
- Prototypen beziehungsweise Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind,
- Maßnahmen, welche die technischen Mindestanforderungen nicht erfüllen.
Wie hoch sind die förderfähigen Kosten?
Der Fördersatz wird nicht automatisch auf die vollständige Handwerkerrechnung angewendet. Die KfW berücksichtigt nur förderfähige Kosten und begrenzt diese durch einen Förderhöchstbetrag.
Seit dem 21. Juli 2026 gelten für Wohngebäude folgende Höchstbeträge:
- 28.000 Euro für die erste Wohneinheit,
- jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
- jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Bei einem Einfamilienhaus werden damit derzeit höchstens 28.000 Euro berücksichtigt. Kostet die gesamte Maßnahme beispielsweise 38.000 Euro, wird der Zuschuss trotzdem nur auf Grundlage der förderfähigen Kosten bis maximal 28.000 Euro berechnet.
Nicht jede Rechnungsposition ist automatisch förderfähig. Angebot und spätere Schlussrechnung sollten die Heizungsanlage, Installation, Planung, hydraulischen Abgleich, Elektroarbeiten, Speicher, Demontage, Entsorgung und weitere Umfeldmaßnahmen nachvollziehbar ausweisen.
Weitere Informationen zu ergänzenden Sanierungsmaßnahmen finden Sie in unserem Beitrag BAFA-Zuschuss für Fenster und Dämmung 2026.
Wie funktioniert die Grundförderung von 30 Prozent?
Für förderfähige Heizungsanlagen beträgt die Grundförderung weiterhin 30 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten.
Beispiel: Eine förderfähige Wärmepumpe kostet einschließlich förderfähiger Installation und Umfeldmaßnahmen 34.000 Euro. Wegen des Kostenhöchstbetrags werden bei einem Einfamilienhaus höchstens 28.000 Euro angesetzt.
Die Grundförderung beträgt:
28.000 Euro × 30 Prozent = 8.400 Euro Zuschuss
Die Grundförderung kann sowohl bei selbstgenutzten als auch bei vermieteten Wohnimmobilien möglich sein. Die zusätzlichen personenbezogenen Boni sind dagegen grundsätzlich auf eine selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohnung beschränkt.
Klimageschwindigkeitsbonus: 16 Prozent bis Januar 2027
Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer können zusätzlich zur Grundförderung einen Klimageschwindigkeitsbonus erhalten. Der Bonus beträgt für Anträge bis einschließlich 31. Januar 2027 grundsätzlich 16 Prozent der förderfähigen Kosten.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die geförderte Wohneinheit zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst genutzt wird und dort der Haupt- oder alleinige Wohnsitz besteht.
Der Bonus kann beim Austausch folgender funktionsfähiger Heizungen infrage kommen:
- Ölheizung,
- Kohleheizung,
- Gas-Etagenheizung,
- Nachtspeicherheizung,
- mindestens 20 Jahre alte Gasheizung,
- mindestens 20 Jahre alte Biomasseheizung.
Die bisherige Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden. Ob der Bonus tatsächlich beansprucht werden kann, sollte vor Vertragsabschluss anhand der konkreten Altanlage geprüft und dokumentiert werden.
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt nach derzeitigem Förderplan wie folgt:
- bis 31. Januar 2027: 16 Prozent,
- ab 1. Februar 2027: 12 Prozent,
- ab 1. August 2027: 8 Prozent,
- ab 1. Februar 2028: 4 Prozent,
- ab 1. August 2028: kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr.
Der Bonus sollte nicht allein wegen seiner zeitlichen Absenkung zu einer übereilten Investitionsentscheidung führen. Eine technisch falsch dimensionierte Heizung kann über ihre gesamte Nutzungsdauer höhere Mehrkosten verursachen als die eingesparte Förderung.
Einkommensbonus und Familienzuschlag richtig berechnen
Der Einkommensbonus richtet sich an selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Maßgeblich ist nicht das aktuelle Bruttoeinkommen, nicht das Nettoeinkommen und auch nicht der monatliche Kontoeingang. Entscheidend ist das durchschnittliche zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen.
Haushalte ohne berücksichtigungsfähiges minderjähriges Kind
- bis 30.000 Euro: 40 Prozent Einkommensbonus,
- 30.001 bis 40.000 Euro: 30 Prozent Einkommensbonus,
- 40.001 bis 50.000 Euro: 10 Prozent Einkommensbonus,
- ab 50.001 Euro: kein Einkommensbonus.
Haushalte mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen minderjährigen Kind
Lebt in der selbstgenutzten Haupt- oder alleinigen Wohnung mindestens ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz, erhöht sich die Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 Euro.
Dadurch gelten wirtschaftlich folgende Einkommensstufen:
- bis 40.000 Euro: 40 Prozent Einkommensbonus,
- 40.001 bis 50.000 Euro: 30 Prozent Einkommensbonus,
- 50.001 bis 60.000 Euro: 10 Prozent Einkommensbonus,
- ab 60.001 Euro: kein Einkommensbonus.
Der Familienzuschlag wird nicht ausgezahlt. Er verändert ausschließlich die Einkommensgrenze für die Einstufung in den Einkommensbonus. Der Zuschlag wird einmalig gewährt und steigt nicht mit der Anzahl der Kinder.
Welches Einkommen zählt bei einem Antrag im Jahr 2026?
Für einen Antrag im Jahr 2026 wird grundsätzlich der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus den Jahren 2023 und 2024 gebildet.
Als relevante Haushaltsmitglieder gelten insbesondere:
- volljährige Eigentümerinnen und Eigentümer, die in der betreffenden Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldet sind,
- dort gemeldete Ehepartner,
- dort gemeldete eingetragene Lebenspartner,
- dort gemeldete Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Der Nachweis erfolgt grundsätzlich anhand der Einkommensteuerbescheide. Für Rentnerinnen und Rentner gelten besondere Nachweisregelungen. Rentenbescheide und Nichtveranlagungsbescheide werden nach den veröffentlichten BEG-FAQ nicht in jedem Fall als ausreichender Nachweis akzeptiert.
Wann sind 70 oder 80 Prozent Förderung möglich?
Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus können kombiniert werden. Die einzelnen Prozentsätze werden zunächst zusammengerechnet, anschließend greift jedoch eine Förderobergrenze.
Grundsätzlich beträgt die Obergrenze:
- 70 Prozent der förderfähigen Kosten für die meisten Förderkombinationen,
- bis zu 80 Prozent für bestimmte selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro beziehungsweise bis 40.000 Euro bei Anwendung des Familienzuschlags.
Die Förderobergrenze von 80 Prozent wird nicht allein durch ein niedriges Einkommen erreicht. Die vorhandenen Förderbausteine müssen rechnerisch zusammen mindestens 80 Prozent ergeben.
Ein Haushalt mit 40 Prozent Einkommensbonus und 30 Prozent Grundförderung erreicht ohne weiteren Bonus beispielsweise nur 70 Prozent. Kommt der Klimageschwindigkeitsbonus hinzu, ergibt die rechnerische Summe 86 Prozent. Wegen der Obergrenze werden jedoch höchstens 80 Prozent ausgezahlt.
Konkrete Beispiele zur Heizungsförderung
Beispiel 1: Vermietetes Einfamilienhaus
Eine Eigentümerin lässt in einem vermieteten Einfamilienhaus eine förderfähige Wärmepumpe einbauen. Die förderfähigen Kosten betragen 28.000 Euro.
- Grundförderung: 30 Prozent
- Klimageschwindigkeitsbonus: nicht möglich, da die Wohnung nicht selbst genutzt wird
- Einkommensbonus: nicht möglich, da die Wohnung nicht selbst genutzt wird
Zuschuss: 28.000 Euro × 30 Prozent = 8.400 Euro
Beispiel 2: Selbstnutzender Haushalt mit niedrigem Einkommen
Ein selbstnutzender Eigentümer hat ein maßgebliches zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von 27.000 Euro. Eine alte Ölheizung wird durch eine förderfähige Wärmepumpe ersetzt. Die förderfähigen Kosten betragen 28.000 Euro.
- Grundförderung: 30 Prozent
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 Prozent
- Einkommensbonus: 40 Prozent
- Rechnerische Summe: 86 Prozent
- Anwendbare Förderobergrenze: 80 Prozent
Zuschuss: 28.000 Euro × 80 Prozent = 22.400 Euro
Beispiel 3: Familie mit 55.000 Euro Einkommen
Eine Familie mit einem minderjährigen, kindergeldberechtigten Kind hat ein maßgebliches zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von 55.000 Euro. Aufgrund des Familienzuschlags liegt sie in der Stufe für einen Einkommensbonus von 10 Prozent. Eine alte, bonusfähige Heizung wird ausgetauscht.
- Grundförderung: 30 Prozent
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 Prozent
- Einkommensbonus: 10 Prozent
- Gesamtfördersatz: 56 Prozent
Zuschuss: 28.000 Euro × 56 Prozent = 15.680 Euro
Beispiel 4: Familie mit 45.000 Euro Einkommen
Bei einem maßgeblichen Haushaltseinkommen von 45.000 Euro und mindestens einem berücksichtigungsfähigen minderjährigen Kind beträgt der Einkommensbonus 30 Prozent. Zusammen mit Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus ergeben sich rechnerisch 76 Prozent.
Da dieser Haushalt nicht zur niedrigsten Einkommensgruppe gehört, gilt grundsätzlich die reguläre Förderobergrenze von 70 Prozent.
Zuschuss: 28.000 Euro × 70 Prozent = 19.600 Euro
KfW-Heizungsförderung richtig beantragen
Bei der Heizungsförderung entscheidet nicht nur die technische Maßnahme, sondern auch die richtige Reihenfolge. Ein förderschädlicher Vorhabenbeginn kann den gesamten Zuschuss gefährden.
- Gebäude und bestehende Heizung prüfenZunächst sollte geklärt werden, welche Heiztechnik technisch, wirtschaftlich und förderrechtlich zum Gebäude passt. Dabei sollten Heizlast, Vorlauftemperatur, Heizflächen, Warmwasserbedarf, Stromanschluss und möglicher Sanierungsbedarf berücksichtigt werden.
- Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten beauftragenVor der Antragstellung muss eine Bestätigung zum Antrag, die sogenannte BzA, erstellt werden. Sie enthält unter anderem Angaben zur geplanten Heizungsanlage, den förderfähigen Kosten und der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen.
- Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit Förderbedingung abschließenFür den Antrag muss ein Vertrag vorliegen. Dieser muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die KfW-Förderzusage enthalten. Außerdem muss das geplante Umsetzungsdatum genannt werden.
- Keine nachträgliche Förderklausel einfügenEine bereits verbindlich geschlossene Vereinbarung darf nicht erst nachträglich durch eine Förderbedingung ergänzt werden. Die KfW schließt eine solche nachträgliche Vertragsänderung ausdrücklich aus.
- Antrag in „Meine KfW“ stellenFür den Antrag wird die 15-stellige BzA-ID benötigt. Der Antrag muss vor dem förderrechtlichen Vorhabenbeginn im Kundenportal gestellt werden.
- Förderzusage abwartenAus Gründen der Rechtssicherheit sollte mit der tatsächlichen Umsetzung erst nach Erhalt der Förderzusage begonnen werden.
- Maßnahme fachgerecht umsetzenDas Vorhaben muss grundsätzlich innerhalb von 36 Monaten nach der Förderzusage vollständig abgeschlossen werden.
- Bestätigung nach Durchführung erstellen lassenNach Abschluss stellt das Fachunternehmen oder der Energieeffizienz-Experte die Bestätigung nach Durchführung, kurz BnD, aus.
- Rechnungen und Nachweise hochladenDie Auszahlung wird nach Identifizierung, Nachweiseinreichung und erfolgreicher Prüfung durch die KfW beantragt.
Eine ausführliche Anleitung finden Sie in unserem Ratgeber KfW-Zuschuss 458 beantragen: Schritt für Schritt in „Meine KfW“.
Welche Unterlagen und Nachweise werden benötigt?
Welche Dokumente konkret erforderlich sind, hängt von Gebäudeart, Eigentumsverhältnissen, Heizsystem und beantragten Boni ab. Typischerweise sollten folgende Unterlagen frühzeitig vorbereitet werden:
- Angebot beziehungsweise Lieferungs- oder Leistungsvertrag,
- Vertrag mit korrekter aufschiebender oder auflösender Förderbedingung,
- Bestätigung zum Antrag mit BzA-ID,
- Angaben zum Gebäude und zu den Wohneinheiten,
- Angaben zur bestehenden Heizungsanlage,
- Nachweis des Eigentums beziehungsweise der Antragsberechtigung,
- Meldeunterlagen bei selbstgenutztem Wohneigentum,
- Einkommensteuerbescheide für den Einkommensbonus,
- Nachweise zum minderjährigen und kindergeldberechtigten Kind,
- technische Nachweise zur neuen Heizungsanlage,
- Bestätigung nach Durchführung,
- Schlussrechnungen über die förderfähigen Kosten,
- gegebenenfalls Nachweise zur Demontage und Entsorgung der bisherigen Heizung.
Die KfW kann abhängig vom Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Alle Rechnungen sollten eindeutig auf die antragstellende Person beziehungsweise die förderrechtlich richtige Auftraggeberin oder den richtigen Auftraggeber ausgestellt sein.
Kombination mit Ergänzungskredit und anderen Förderungen
KfW-Ergänzungskredit 358 und 359
Der Zuschuss kann mit dem KfW-Ergänzungskredit für Einzelmaßnahmen kombiniert werden. Der Kredit kann bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit betragen und wird über eine Hausbank oder Geschäftsbank beantragt.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass bereits eine Zuschusszusage der KfW oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA für die betreffende Einzelmaßnahme vorliegt.
Eine zusätzliche Zinsverbilligung aus Bundesmitteln kann insbesondere für selbstnutzende Eigentümer eines Einfamilienhauses oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung infrage kommen, wenn das maßgebliche zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht überschreitet.
Weitere öffentliche Zuschüsse
Eine Kombination der BEG-Förderung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen kann grundsätzlich möglich sein. Werden dieselben Kosten auch aus einem anderen öffentlichen Programm gefördert, ist jedoch die Kumulierungsgrenze zu beachten.
Für nichtkommunale Antragsteller liegt diese Grenze grundsätzlich bei 60 Prozent der Kosten, die sowohl durch die BEG als auch durch das weitere Programm gefördert werden. Wird die Grenze überschritten, kann die BEG-Förderung gekürzt werden.
Diese Kumulierungsgrenze begrenzt nicht den Fördersatz innerhalb der BEG, wenn ausschließlich die BEG-Förderung genutzt wird. Deshalb können innerhalb der KfW-Heizungsförderung weiterhin 70 oder 80 Prozent möglich sein. Relevant wird die 60-Prozent-Grenze erst bei einer zusätzlichen öffentlichen Förderung derselben Kosten.
Steuerbonus nach § 35c Einkommensteuergesetz
Die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen nach § 35c EStG kann nicht zusätzlich für dieselbe Maßnahme genutzt werden. Eigentümer müssen sich für die konkrete Maßnahme grundsätzlich zwischen dem Steuerbonus und der BEG-Förderung entscheiden.
Vor der Kombination mehrerer Programme sollten Rechnungspositionen eindeutig getrennt und die jeweiligen Förderbedingungen schriftlich geprüft werden.
Was bedeutet das neue Gebäudemodernisierungsgesetz für Öl- und Gasheizungen?
Die gesetzlichen Anforderungen an Heizungen und die Förderfähigkeit einer Heizung sind zwei unterschiedliche Fragen. Eine Heizung kann gesetzlich zulässig sein, ohne über die KfW-Heizungsförderung bezuschusst zu werden.
Bundestag und Bundesrat haben im Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet. Nach den veröffentlichten Informationen soll die bisherige allgemeine Vorgabe von 65 Prozent erneuerbarer Energie für neue Heizungen entfallen. Eigentümer sollen grundsätzlich wieder freier zwischen verschiedenen Heiztechniken wählen können. Damit sollen auch neue Öl- und Gasheizungen rechtlich weiterhin möglich sein.
Zum Redaktionsstand dieses Artikels müssen die maßgeblichen Regelungen jedoch noch nach den gesetzlichen Vorgaben verkündet werden und entsprechend den vorgesehenen Inkrafttretensregelungen wirksam werden. Für eine konkrete Investitionsentscheidung ist deshalb die zum Einbauzeitpunkt geltende Gesetzesfassung zu prüfen.
Unabhängig von der grundsätzlichen Einbaumöglichkeit bleiben langfristige Anforderungen an fossile Brennstoffe bestehen. Nach den veröffentlichten Gesetzesinformationen sollen ab 2029 schrittweise steigende klimafreundliche Brennstoffanteile gelten. Ab 2045 sollen die verwendeten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.
Bei einer neuen Öl- oder Gasheizung sollten daher nicht nur die Anschaffungskosten betrachtet werden. Wirtschaftlich relevant sind insbesondere:
- zukünftige Brennstoffpreise,
- CO₂-Kosten,
- verpflichtende klimafreundliche Brennstoffanteile,
- Verfügbarkeit und Preis biogener oder synthetischer Brennstoffe,
- mögliche Veränderungen der Gasnetzentgelte,
- kommunale Wärmeplanung,
- voraussichtliche Nutzungsdauer der Heizung.
Die Möglichkeit, eine fossile Heizung einzubauen, bedeutet daher nicht automatisch, dass diese über 15 bis 20 Jahre die wirtschaftlich günstigste Lösung darstellt.
Was ändert sich ab 2027 bei der Heizungsförderung?
Sinkender Förderhöchstbetrag
Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro.
- bis 31. Januar 2027: 28.000 Euro,
- ab 1. Februar 2027: 27.250 Euro,
- ab 1. August 2027: 26.500 Euro.
Die weitere Absenkung soll jeweils zum 1. Februar und 1. August erfolgen. Nach den veröffentlichten Eckpunkten sollen die förderfähigen Kosten bis Ende 2030 auf 22.000 Euro sinken.
Sinkender Klimageschwindigkeitsbonus
Parallel dazu sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus ab Februar 2027 von derzeit 16 Prozent in Halbjahresschritten um jeweils vier Prozentpunkte. Ab dem 1. August 2028 soll der Bonus vollständig entfallen.
Geplanter Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen
Für das erste Quartal 2027 ist ein neuer Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen mit Ursprung beziehungsweise wesentlicher Produktion in der Europäischen Union und möglicherweise einbezogenen assoziierten Märkten vorgesehen.
Nach den derzeitigen KfW-Informationen soll die Förderung für Wärmepumpen außerhalb des begünstigten Wertschöpfungsraums auf eine Grundförderung von 15 Prozent sinken. Wärmepumpen, welche die Voraussetzungen des neuen Wertschöpfungsbonus erfüllen, sollen durch die Kombination aus reduzierter Grundförderung und Wertschöpfungsbonus weiterhin insgesamt 30 Prozent erreichen können.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat jedoch angekündigt, die genauen Kriterien und die endgültige Ausgestaltung erst im zweiten Halbjahr 2026 bekannt zu geben. Die bisher veröffentlichten Eckpunkte sollten deshalb noch nicht als verbindlicher Herkunftsnachweis für ein konkretes Wärmepumpenmodell verstanden werden.
Wer eine Umsetzung im Jahr 2027 plant, sollte sich vom Hersteller und Fachunternehmen schriftlich bestätigen lassen, ob das ausgewählte Modell die dann endgültig geltenden Anforderungen erfüllt. Eine heutige Werbeaussage wie „Made in Europe“ genügt nicht automatisch als förderrechtlicher Nachweis.
Typische Fehler bei der Heizungsförderung vermeiden
1. Auftrag ohne Förderbedingung erteilen
Ein verbindlicher Vertrag ohne aufschiebende oder auflösende Förderbedingung kann einen förderschädlichen Vorhabenbeginn darstellen.
2. Förderklausel nachträglich ergänzen
Die nachträgliche Ergänzung eines bereits geschlossenen Vertrags ist nach den KfW-Vorgaben nicht zulässig.
3. Bruttoeinkommen statt zu versteuerndes Einkommen verwenden
Für den Einkommensbonus ist nicht das Brutto- oder Nettoeinkommen maßgeblich, sondern der Durchschnitt des zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommens aus den relevanten Steuerjahren.
4. Familienzuschlag als Auszahlung verstehen
Der Familienzuschlag ist kein zusätzlicher Geldbetrag. Er verschiebt ausschließlich die Einkommensgrenze für den Einkommensbonus.
5. Mit dem maximalen Fördersatz auf die gesamte Rechnung rechnen
Der Fördersatz wird nur auf die anerkannten förderfähigen Kosten bis zum geltenden Kostenhöchstbetrag angewendet.
6. Klimageschwindigkeitsbonus ungeprüft einplanen
Nicht jede alte Heizung erfüllt die Voraussetzungen. Alter, Art, Funktionsfähigkeit, Selbstnutzung, Hauptwohnsitz sowie Demontage und Entsorgung müssen nachgewiesen werden können.
7. Heizung ausschließlich nach dem Zuschuss auswählen
Die technisch passende Dimensionierung, niedrige Vorlauftemperaturen, ausreichende Heizflächen, ein sinnvoller Warmwasserspeicher und ein geeigneter Stromanschluss können langfristig wichtiger sein als einige Prozentpunkte Förderung.
8. Staatliche Förderungen unkoordiniert kombinieren
Bei zusätzlichen öffentlichen Zuschüssen können Kumulierungsgrenzen greifen. Die steuerliche Förderung nach § 35c EStG ist für dieselbe Maßnahme nur alternativ möglich.
9. Angebote nicht vergleichbar gestalten
Mehrere Angebote sind nur dann sinnvoll vergleichbar, wenn Heizleistung, Speicher, Elektroarbeiten, Demontage, hydraulischer Abgleich, Nebenarbeiten, Garantien und mögliche Zusatzkosten transparent ausgewiesen werden.
10. Fristen nach der Förderzusage übersehen
Die Förderzusage ist zeitlich begrenzt. Das Vorhaben muss grundsätzlich innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen und fristgerecht nachgewiesen werden.
Weitere allgemeine Hinweise finden Sie in unserem Beitrag Fördermittel professionell beantragen: wichtige Prüfregeln vor dem Antrag.
Was sollten Eigentümer jetzt konkret tun?
- Bestehende Heizung, Gebäudezustand und tatsächliche Heizlast prüfen.
- Kommunale Wärmeplanung und mögliche Wärmenetzperspektive berücksichtigen.
- Mehrere technisch vergleichbare Angebote einholen.
- Einkommensbonus anhand der Steuerbescheide 2023 und 2024 vorprüfen.
- Voraussetzungen des Familienzuschlags dokumentieren.
- Prüfen, ob die bisherige Heizung den Klimageschwindigkeitsbonus auslösen kann.
- Nur Verträge mit korrekter Förderbedingung unterzeichnen.
- BzA erstellen lassen und KfW-Antrag vollständig einreichen.
- Erst nach Förderzusage mit der tatsächlichen Umsetzung beginnen.
- Rechnungen, Nachweise und technische Dokumentation vollständig aufbewahren.
Allgemeine Fördermöglichkeiten für private Haushalte finden Sie in unserer Übersicht Förderungen für Privatpersonen. Hinweise zur Senkung laufender Strom- und Energiekosten finden Sie unter Energiekosten senken.
Häufige Fragen zur KfW-Heizungsförderung 2026
Wie hoch ist die Grundförderung seit Juli 2026?
Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Kosten.
Wie hoch ist die maximale Heizungsförderung?
Grundsätzlich liegt die Förderobergrenze bei 70 Prozent. Für bestimmte selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit niedrigem zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen sind bis zu 80 Prozent möglich.
Wie hoch ist der maximale Zuschuss für ein Einfamilienhaus?
Bei derzeit maximal 28.000 Euro förderfähigen Kosten und einer Förderquote von 80 Prozent sind rechnerisch höchstens 22.400 Euro Zuschuss möglich.
Erhalten Familien zusätzlich 10.000 Euro ausgezahlt?
Nein. Der Familienzuschlag wird nicht ausgezahlt. Er erhöht einmalig die Einkommensgrenze für den Einkommensbonus um 10.000 Euro.
Welche Steuerjahre zählen bei einem Antrag im Jahr 2026?
Grundsätzlich wird der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus den Jahren 2023 und 2024 gebildet.
Kann eine vermietete Immobilie gefördert werden?
Ja. Private Eigentümer vermieteter Wohngebäude können grundsätzlich die Grundförderung erhalten. Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus setzen jedoch regelmäßig die Selbstnutzung der betreffenden Wohneinheit voraus.
Ist eine Wärmepumpe im Altbau förderfähig?
Auch in einem älteren Gebäude kann eine Wärmepumpe förderfähig und technisch sinnvoll sein. Entscheidend sind die technischen Mindestanforderungen, die Heizlast, notwendige Vorlauftemperatur, vorhandene Heizflächen und die fachgerechte Auslegung.
Muss der Antrag vor Vertragsabschluss gestellt werden?
Ein Vertrag darf vor dem Antrag abgeschlossen werden, wenn er von Anfang an eine korrekte aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthält. Eine nachträgliche Ergänzung der Förderklausel ist nicht zulässig.
Wer erstellt die Bestätigung zum Antrag?
Die BzA wird von einem zugelassenen Energieeffizienz-Experten oder einem entsprechend registrierten Fachunternehmen erstellt.
Kann der Zuschuss mit einem Kredit kombiniert werden?
Ja. Der KfW-Ergänzungskredit 358 beziehungsweise 359 kann zur Finanzierung bereits bezuschusster Einzelmaßnahmen genutzt werden.
Kann zusätzlich der Steuerbonus nach § 35c EStG genutzt werden?
Nein. Für dieselbe energetische Maßnahme ist die steuerliche Förderung nur alternativ zur BEG-Förderung möglich.
Werden Öl- und Gasheizungen über das Programm 458 gefördert?
Die rechtliche Einbaumöglichkeit einer Öl- oder Gasheizung bedeutet nicht automatisch Förderfähigkeit. Das Programm 458 unterstützt klimafreundliche Heizsysteme und bestimmte definierte Investitionsmehrkosten. Eine herkömmliche neue Öl- oder Gasheizung erhält grundsätzlich nicht allein deshalb eine Förderung, weil ihr Einbau gesetzlich zulässig ist.
Fazit: Hohe Zuschüsse bleiben möglich, die richtige Planung wird wichtiger
Die KfW-Heizungsförderung bleibt auch nach dem 21. Juli 2026 ein wichtiger Baustein für den Austausch alter Heizungen. Die Grundförderung von 30 Prozent besteht fort. Haushalte mit niedrigem oder mittlerem Einkommen profitieren von einem gestaffelten Einkommensbonus. Familien können durch die einmalige Erhöhung der Einkommensgrenze um 10.000 Euro in eine bessere Bonusstufe fallen.
Für bestimmte selbstnutzende Haushalte sind bis zu 80 Prozent Förderung und bei einem Einfamilienhaus derzeit maximal 22.400 Euro Zuschuss möglich. Gleichzeitig sinken die förderfähigen Kosten und der Klimageschwindigkeitsbonus schrittweise. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind bereits entfallen.
Eine schnelle Antragstellung kann finanziell vorteilhaft sein. Sie ersetzt jedoch keine fachgerechte Planung. Die neue Heizung sollte zum tatsächlichen Wärmebedarf, zum Gebäude, zur Wärmeverteilung und zur langfristigen Kostenentwicklung passen.
Besonders wichtig sind die korrekte Reihenfolge, eine gültige BzA, ein Vertrag mit Förderbedingung, eine vollständige Antragstellung und die nachvollziehbare Dokumentation aller förderfähigen Kosten.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechts-, Steuer-, Finanzierungs-, Energie- oder Förderberatung dar. Förderbedingungen, technische Anforderungen, Haushaltsmittel, Verwaltungsauffassungen und gesetzliche Regelungen können geändert, konkretisiert oder beendet werden. Verbindlich sind ausschließlich die bei Antragstellung geltenden Richtlinien, Merkblätter, technischen Mindestanforderungen, Programmbedingungen und Bescheide der zuständigen Stellen. Vor einer verbindlichen Bestellung oder Beauftragung sollte das konkrete Vorhaben anhand der aktuellen Originalunterlagen geprüft werden.
Offizielle Quellen und weiterführende Informationen
- KfW: Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude, Programm 458
- KfW: Anpassungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude 2026
- KfW: Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude seit dem 21. Juli 2026
- KfW: Ergänzungskredit für Einzelmaßnahmen, Programme 358 und 359
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Aktuelle FAQ zur BEG
- BMWE: Familienzuschlag und Einkommensbonus
- BMWE: Nachweis und Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens
- BMWE: Kumulierungsgrenze bei weiteren öffentlichen Förderungen
- BMWE: Verhältnis zur steuerlichen Förderung nach § 35c EStG
- BMWE: Geplanter Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen
- Bundesregierung: Gebäudemodernisierungsgesetz und neue Heizungsregeln
- Deutscher Bundestag: Beschluss zur Novelle des Heizungsgesetzes

