Zuschüsse, Kredite und Programme im Überblick für Existenzgründer
Eine Gründung ist aufwendig: Es braucht Planung (z. B. ein tragfähiger Businessplan) und meist auch Finanzierung. Genau dafür gibt es in Deutschland mehrere Förderwege – von Beratung über günstige Kredite bis hin zu Zuschüssen und Beteiligungskapital. Als schneller Einstieg wird auf der Seite auch ein kostenloser Fördercheck empfohlen.
Existenzgründer können abhängig von ihrer Ausgangslage Zuschüsse zum Lebensunterhalt, geförderte Beratung, zinsgünstige Kredite, Bürgschaften, Beteiligungskapital oder regionale Investitionszuschüsse erhalten. Entscheidend sind Beschäftigungsstatus, Kapitalbedarf, Standort, Branche und Innovationsgrad.Stand der fachlichen Prüfung: 27. Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer-, Anlage-, Kredit- oder Förderberatung. Förderbedingungen, Haushaltsmittel, Zinssätze, Fristen, Rechtsgrundlagen und Verwaltungspraxis können sich ändern. Maßgeblich sind stets die aktuelle Richtlinie, das jeweilige Merkblatt, der Bewilligungsbescheid, die Entscheidung der zuständigen Stelle und die konkrete Situation des Antragstellers.
Wir stellen Ihnen in diesem Artikel diese Förderungen für Existenzgründer vor:
1) Beratungsförderung: Zuschuss für professionelle Unternehmensberatung
Gerade in der Gründungs- und Festigungsphase kann eine professionelle Beratung dabei helfen, das Geschäftsmodell zu überprüfen, den Businessplan weiterzuentwickeln, Finanzierungsfragen zu klären und betriebliche Fehlentscheidungen zu vermeiden. Mit dem Bundesprogramm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ unterstützt der Bund kleine und mittlere Unternehmen bei der Inanspruchnahme qualifizierter externer Beratung.
Wichtig: Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gegründet sein. Beratungen vor der Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintragung beziehungsweise steuerlichen Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit sind über dieses BAFA-Programm nicht förderfähig. Für Vorgründungsberatungen bestehen teilweise gesonderte Programme der Bundesländer.
- Art der Förderung: Die Unterstützung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Kosten einer externen Unternehmensberatung gewährt. Der Zuschuss wird grundsätzlich nach Durchführung der Beratung, Einreichung des Verwendungsnachweises und abschließender Prüfung durch das BAFA ausgezahlt.
- Mögliche Förderhöhe: Die maximal berücksichtigungsfähigen Beratungskosten betragen grundsätzlich 3.500 Euro. In den alten Bundesländern einschließlich Berlin und der Region Leipzig beträgt der Zuschuss 50 Prozent, höchstens jedoch 1.750 Euro. In den neuen Bundesländern sowie in den Regionen Lüneburg und Trier – ausgenommen Berlin und die Region Leipzig – können 80 Prozent und damit maximal 2.800 Euro bezuschusst werden. Seit dem 15. November 2025 wird bei Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, der Zuschuss auf Grundlage des nachweislich gezahlten Brutto-Rechnungsbetrags berechnet; bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen bleibt grundsätzlich der Nettobetrag maßgeblich.
- Zielgruppe: Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe. Das Unternehmen muss die KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen und seinen Sitz, Geschäftsbetrieb oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben.
- Wichtigste Voraussetzungen: Die Beratung muss individuell, konzeptionell und auf die konkrete Situation des Unternehmens ausgerichtet sein. Sie muss eine Analyse der Ausgangslage, die Benennung betrieblicher Schwachstellen sowie nachvollziehbare Handlungsempfehlungen enthalten. Die Beratung darf höchstens fünf Beratungstage umfassen. Außerdem muss sie durch eine für das Programm geeignete beziehungsweise beim BAFA registrierte Beratungsperson oder Beratungsorganisation durchgeführt werden.
- Besonderheit bei jungen Unternehmen: Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht länger als ein Jahr bestehen, müssen zusätzlich ein kostenloses Informationsgespräch mit einem anerkannten Regionalpartner führen. Die Bestätigung dieses Gesprächs muss spätestens mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden.
- Förderfähige Ausgaben: Förderfähig ist insbesondere das nachweislich gezahlte Honorar für eine qualifizierte Beratung zu wirtschaftlichen, finanziellen, personellen oder organisatorischen Fragen der Unternehmensführung. Dazu können beispielsweise die Weiterentwicklung des Geschäftsmodells, Liquiditätsplanung, Investitionsplanung, Prozessoptimierung, Personalgewinnung, Digitalisierung, Nachhaltigkeit, Unternehmensorganisation oder der Umgang mit Umsatzrückgängen gehören. Eine reine Erstellung von Unterlagen ohne Analyse und konkrete Handlungsempfehlungen genügt regelmäßig nicht.
- Zuständige Stelle: Zuständig für das Förderverfahren ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA. Die Anträge werden online gestellt und unter Beteiligung einer vom BAFA zugelassenen Leitstelle bearbeitet. Fördergeber ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie; das Programm wird durch Mittel des Europäischen Sozialfonds Plus kofinanziert.
- Zeitpunkt der Antragstellung: Der Förderantrag muss zwingend vor Beginn der Beratung gestellt werden. Mit der Beratung darf grundsätzlich erst begonnen werden, nachdem das BAFA das Informationsschreiben mit der Erlaubnis zum Beratungsbeginn übermittelt hat. Auch der Abschluss des Beratungsvertrags gilt im Förderverfahren grundsätzlich als Beginn und sollte daher erst nach diesem Informationsschreiben erfolgen. Eine vorher begonnene oder vertraglich beauftragte Beratung kann zum vollständigen Verlust des Förderanspruchs führen.
- Durchführung und Abrechnung: Die Beratung muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Erlaubnis abgeschlossen werden. Anschließend sind unter anderem der Beratungsbericht, die Rechnung, ein Zahlungsnachweis sowie die erforderlichen Erklärungen und Fragebögen elektronisch einzureichen. Erst nach Prüfung dieser Unterlagen wird über die endgültige Bewilligung und Auszahlung entschieden.
- Rückzahlung oder Beteiligung: Der regulär bewilligte Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Der Staat erhält weder Unternehmensanteile noch eine Beteiligung an späteren Gewinnen. Eine Rückforderung ist jedoch möglich, wenn falsche Angaben gemacht, Förderbedingungen verletzt oder Kosten nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurden.
- Kombinationsmöglichkeiten: Die Beratungsförderung kann grundsätzlich mit anderen Förderprogrammen für getrennte Vorhaben kombiniert werden, beispielsweise mit Förderkrediten oder Investitionszuschüssen. Dieselben Beratungskosten dürfen jedoch nicht gleichzeitig aus einem weiteren öffentlichen Zuschussprogramm finanziert werden. Zusätzlich sind die jeweils geltenden beihilferechtlichen Vorgaben und De-minimis-Grenzen zu beachten.
- Anzahl möglicher Beratungen: Innerhalb der derzeitigen Förderperiode können bis zum 31. Dezember 2026 maximal fünf Beratungen je Unternehmen gefördert werden. Pro Kalenderjahr sind höchstens zwei geförderte Beratungen möglich. Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung.
- Typische Ausschlussgründe: Häufige Gründe für eine Ablehnung sind eine noch nicht vollzogene Unternehmensgründung, ein Beratungsbeginn vor der erforderlichen Freigabe, ein fehlender KMU-Status, ein nicht förderfähiges Beratungsunternehmen, unvollständige Nachweise oder eine nicht konzeptionelle Beratung. Ebenfalls ausgeschlossen sind insbesondere Seminare, Workshops und Gruppenveranstaltungen, überwiegend steuerliche, rechtliche oder versicherungsbezogene Beratungen, reine Gutachten, Vermittlungstätigkeiten, Verkaufsberatungen für eigene Produkte des Beratenden sowie Beratungen, deren Schwerpunkt ausschließlich in der Beantragung oder Vermittlung von Fördermitteln liegt.
Praxis-Tipp: Vor der Beauftragung sollte geprüft werden, ob das ausgewählte Beratungsunternehmen die Voraussetzungen des BAFA-Programms erfüllt. Der Beratungsvertrag sollte den Beratungsgegenstand, den Leistungsumfang, das Honorar, den Zeitraum sowie die Erstellung eines richtlinienkonformen Beratungsberichts eindeutig festhalten. Über den Beratungs- und Fördercheck kann vorab eingeordnet werden, ob das Vorhaben grundsätzlich zu diesem oder zu einem ergänzenden Landesprogramm passt.
Offizielle Programmseite und Rechtsgrundlage:
- BAFA – Förderung von Unternehmensberatungen für KMU
- BAFA – Förderrichtlinie in der geänderten Fassung vom 12. Dezember 2024
Hinweis: Förderbedingungen, Antragswege und verfügbare Haushaltsmittel können geändert werden. Verbindlich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Förderrichtlinie und die aktuellen Informationen des BAFA.↑ Zurück zur Übersicht
2) Gründungszuschuss: Finanzielle Absicherung beim Start in die Selbstständigkeit
Wer aus der Arbeitslosigkeit heraus ein tragfähiges Unternehmen gründet, kann in der Anfangsphase durch den Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit unterstützt werden. Die Förderung soll vor allem den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung sichern, solange das neu gegründete Unternehmen noch keine ausreichenden Gewinne erwirtschaftet.
Der Gründungszuschuss ist damit keine klassische Investitionsförderung für Maschinen, Fahrzeuge oder Geschäftsausstattung. Er soll Gründerinnen und Gründern vielmehr den persönlichen finanziellen Spielraum geben, sich in den ersten Monaten vollständig auf den Aufbau ihres Unternehmens zu konzentrieren.
Vorausgesetzt werden unter anderem ein ausreichend langer Restanspruch auf Arbeitslosengeld, eine hauptberufliche Selbstständigkeit, ein schlüssiger Businessplan und eine positive Tragfähigkeitsbescheinigung. Da es sich um eine Ermessensleistung handelt, besteht auch bei Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen kein automatischer Rechtsanspruch.
- Art der Förderung: Der Gründungszuschuss ist eine nicht rückzahlbare Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung. Er wird als monatlicher Zuschuss zum Lebensunterhalt und zur sozialen Absicherung gezahlt. Die Agentur für Arbeit entscheidet nach Prüfung des Einzelfalls, ob die geplante Selbstständigkeit voraussichtlich zu einer dauerhaften beruflichen Eingliederung führt.
- Mögliche Förderhöhe: Die Förderung besteht aus zwei Phasen. In der ersten Phase erhalten Gründerinnen und Gründer für sechs Monate einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen monatlichen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro für die soziale Absicherung. In der zweiten Phase können für weitere neun Monate jeweils 300 Euro gezahlt werden. Die zweite Förderphase muss gesondert beantragt werden. Insgesamt kann sich die Förderung somit über einen Zeitraum von bis zu 15 Monaten erstrecken. Der zusätzliche Pauschalbetrag kann über beide Phasen insgesamt bis zu 4.500 Euro betragen. Hinzu kommen in der ersten Phase sechs Monatsbeträge in Höhe des individuellen Arbeitslosengeldes.
- Zielgruppe: Der Gründungszuschuss richtet sich vor allem an arbeitslose Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen und ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit beenden. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld ist grundsätzlich nicht die Agentur für Arbeit, sondern das Jobcenter zuständig. Dort kann unter bestimmten Voraussetzungen stattdessen Einstiegsgeld für eine geplante Selbstständigkeit beantragt werden.
- Wichtigste Voraussetzungen: Zum Zeitpunkt der Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit muss grundsätzlich noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen bestehen. Die geplante Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden und die bestehende Arbeitslosigkeit beenden. Nach den Maßstäben der Bundesagentur für Arbeit bedeutet hauptberuflich grundsätzlich eine selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche. Weitere Beschäftigungen oder Tätigkeiten dürfen zeitlich nicht überwiegen.
- Tragfähigkeit und persönliche Eignung: Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens muss durch eine fachkundige Stelle bestätigt werden. Zusätzlich müssen die Gründerinnen und Gründer nachweisen, dass sie über die erforderlichen fachlichen, beruflichen und unternehmerischen Kenntnisse verfügen. Als Nachweise kommen beispielsweise Ausbildungsabschlüsse, Berufserfahrung, Zertifikate, Branchenkenntnisse oder die Teilnahme an Gründungsvorbereitungen infrage.
- Erforderliche Unterlagen: Regelmäßig werden ein aussagekräftiger Businessplan, eine Beschreibung des Gründungsvorhabens, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, ein Lebenslauf sowie Qualifikationsnachweise benötigt. Je nach Vorhaben können weitere Unterlagen verlangt werden, etwa Genehmigungen, Zulassungen, Mietverträge, Finanzierungsnachweise oder Informationen zur Markt- und Wettbewerbssituation.
- Förderfähige Ausgaben: Beim Gründungszuschuss werden keine einzelnen betrieblichen Ausgaben erstattet. Es gibt daher keine klassische Liste förderfähiger Anschaffungen. Die Leistung dient der Sicherung des persönlichen Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung während der Gründungsphase. Der monatliche Pauschalbetrag von 300 Euro soll insbesondere dabei helfen, Aufwendungen für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Altersvorsorge oder andere Formen der sozialen Absicherung zu tragen. Investitionen wie Maschinen, Fahrzeuge, Warenbestände, Büroausstattung oder Geschäftsräume müssen über Eigenmittel, Kredite oder ergänzende Förderprogramme finanziert werden.
- Zuständige Stelle: Zuständig ist grundsätzlich die Agentur für Arbeit am Wohnort der antragstellenden Person. Die erste Kontaktaufnahme erfolgt über die zuständige Vermittlungsfachkraft. Der Antrag kann nach entsprechender Abstimmung über die Online-Dienste der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden. Für Bürgergeldbeziehende ist dagegen das zuständige Jobcenter der richtige Ansprechpartner.
- Fachkundige Stelle: Die Tragfähigkeitsbescheinigung kann insbesondere von Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbänden oder Kreditinstituten erstellt werden. Je nach Einzelfall kommen auch Steuerberatungen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, qualifizierte Unternehmensberatungen oder anerkannte Einrichtungen der Existenzgründungsberatung infrage. Kosten, die für die Prüfung und Ausstellung der Stellungnahme entstehen, werden von der Agentur für Arbeit grundsätzlich nicht übernommen.
- Zeitpunkt der Antragstellung: Der Antrag muss vor der tatsächlichen Aufnahme der hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Entscheidend ist nicht allein das Datum einer Gewerbeanmeldung, sondern der tatsächliche Beginn der unternehmerischen Tätigkeit und die Beendigung der Arbeitslosigkeit. Gründerinnen und Gründer sollten deshalb vor dem verbindlichen Unternehmensstart ein Beratungsgespräch mit ihrer Vermittlungsfachkraft führen. Eine bereits vollständig aufgenommene hauptberufliche Selbstständigkeit kann regelmäßig nicht nachträglich gefördert werden.
- Zweite Förderphase: Die Weiterförderung mit monatlich 300 Euro für weitere neun Monate erfolgt nicht automatisch. Sie muss rechtzeitig separat beantragt werden. Dabei ist nachzuweisen, dass das Unternehmen tatsächlich betrieben wird und eine intensive hauptberufliche Geschäftstätigkeit stattfindet. Geeignete Nachweise können beispielsweise eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Kundenlisten oder eine Darstellung der bisherigen Geschäftsentwicklung sein.
- Rückzahlung oder Beteiligung: Ordnungsgemäß bewilligte Leistungen müssen grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Die Bundesagentur für Arbeit erhält weder Unternehmensanteile noch eine Beteiligung an Umsätzen oder späteren Gewinnen. Rückforderungen können jedoch entstehen, wenn falsche Angaben gemacht, wesentliche Änderungen nicht mitgeteilt oder Fördervoraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt wurden.
- Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch: Die Zahlung des Gründungszuschusses in der ersten Förderphase verbraucht einen entsprechenden Teil des noch vorhandenen Arbeitslosengeldanspruchs. Wird die Selbstständigkeit später aufgegeben, kann ein verbliebener Restanspruch grundsätzlich erneut geltend gemacht werden, sofern seit seiner Entstehung noch keine vier Jahre vergangen sind. Die Anspruchsdauer vermindert sich dabei um die Tage, für die in der ersten Phase Gründungszuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt wurde.
- Kombinationsmöglichkeiten: Der Gründungszuschuss kann grundsätzlich neben anderen öffentlichen Fördermitteln für Existenzgründungen gewährt werden. Denkbar sind beispielsweise Förderdarlehen der KfW, Programme der Landesförderbanken, Mikrokredite, Bürgschaften oder regionale Gründungsprogramme. Vor der Gründung kann unter bestimmten Voraussetzungen außerdem ein gefördertes Gründungscoaching über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein infrage kommen. Nach der Gründung können gegebenenfalls Programme zur Förderung von Unternehmensberatungen genutzt werden. Ob eine konkrete Kombination zulässig ist, muss anhand der Bedingungen jedes einzelnen Programms geprüft werden.
- Abgrenzung zum Einstiegsgeld: Arbeitslosengeld und Bürgergeld sind unterschiedliche Leistungssysteme. Personen mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld können bei einer Gründung den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit prüfen lassen. Personen im Bürgergeldbezug können beim Jobcenter Einstiegsgeld sowie gegebenenfalls weitere Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen beantragen. Beide Förderwege dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
- Typische Ausschlussgründe: Zu den häufigsten Ablehnungsgründen gehören ein fehlender Anspruch auf Arbeitslosengeld, ein Restanspruch von weniger als 150 Tagen, eine bereits vor Antragstellung aufgenommene hauptberufliche Selbstständigkeit, eine lediglich nebenberufliche Tätigkeit, ein nicht tragfähiges Unternehmenskonzept oder fehlende fachliche und persönliche Eignung. Auch unvollständige Finanzplanungen, unrealistische Umsatzannahmen oder eine negative Stellungnahme der fachkundigen Stelle können gegen eine Förderung sprechen.
- Weitere mögliche Ausschlussgründe: Problematisch kann es sein, wenn ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis allein mit dem Ziel gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde, um anschließend Gründungszuschuss zu beantragen. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit ist eine Förderung in solchen Fällen regelmäßig nicht möglich. Ein Ausschluss kann außerdem während bestimmter Ruhens- oder Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld bestehen. Wurde bereits eine vergleichbare Gründungsförderung bezogen, müssen seit deren Beendigung grundsätzlich mindestens 24 Monate vergangen sein. In besonders begründeten persönlichen Fällen kann von dieser Frist abgewichen werden.
- Kein automatischer Förderanspruch: Selbst ein vollständiger Businessplan und eine positive Tragfähigkeitsbescheinigung führen nicht automatisch zur Bewilligung. Die Agentur für Arbeit prüft zusätzlich, ob die Förderung im konkreten Fall erforderlich und zweckmäßig ist, ob die Gründung realistische Erfolgsaussichten besitzt und ob eine nachhaltige Beendigung der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist.
Praxis-Tipp: Der Gründungszuschuss sollte frühzeitig vorbereitet werden. Besonders wichtig sind ein realistischer Businessplan, nachvollziehbare Umsatz- und Kostenberechnungen, ein ausreichender Liquiditätspuffer und überzeugende Nachweise der persönlichen Qualifikation. Ergänzend helfen die neun Prüfregeln vor dem Förderantrag bei der strukturierten Vorbereitung. Über den Beratungs- und Fördercheck kann zusätzlich geprüft werden, welche ergänzenden Gründungsprogramme, Darlehen oder Beratungsförderungen für das Vorhaben infrage kommen.
Offizielle Programmseite und Rechtsgrundlagen:
- Bundesagentur für Arbeit – Gründungszuschuss beantragen
- § 93 SGB III – Voraussetzungen des Gründungszuschusses
- § 94 SGB III – Dauer und Höhe des Gründungszuschusses
Hinweis: Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Förderentscheidungen werden individuell getroffen. Verbindlich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden gesetzlichen Regelungen, fachlichen Weisungen und Informationen der zuständigen Agentur für Arbeit.↑ Zurück zur Übersicht
3) Geförderte Kredite der KfW: Finanzierung für Gründung, Investitionen und Wachstum
Nicht jede Existenzgründung lässt sich vollständig aus Eigenkapital finanzieren. Besonders Anschaffungen, Geschäftsräume, Fahrzeuge, Warenbestände, Personal und die ersten laufenden Kosten können einen erheblichen Kapitalbedarf verursachen. Für solche Vorhaben bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau – kurz KfW – verschiedene staatlich unterstützte Förderkredite an.
KfW-Förderkredite können sich durch lange Laufzeiten, tilgungsfreie Anfangsjahre, günstige oder risikogerechte Zinssätze sowie eine teilweise Übernahme des Kreditrisikos auszeichnen. Dadurch kann der Zugang zu einer Finanzierung erleichtert werden. Ein Förderkredit ist jedoch kein Zuschuss: Der ausgezahlte Betrag muss einschließlich der vereinbarten Zinsen zurückgezahlt werden. Die Unterschiede zwischen Zuschuss, Förderkredit, Tilgungszuschuss und Beteiligung sollten deshalb vor der Finanzierungsentscheidung klar getrennt werden.
Für kleinere Gründungen und junge Unternehmen ist insbesondere der ERP-Gründerkredit – StartGeld vorgesehen. Bei größeren Finanzierungsvorhaben können der ERP-Förderkredit KMU oder der ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge infrage kommen. Welches Programm geeignet ist, hängt unter anderem vom Unternehmensalter, Kapitalbedarf, Verwendungszweck, Geschäftsmodell und von der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vorhabens ab.
- Art der Förderung: Die Unterstützung erfolgt als rückzahlbarer Förderkredit. Die KfW stellt die Refinanzierung bereit, während die Finanzierung in der Regel über eine Geschäftsbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank oder einen anderen zugelassenen Finanzierungspartner abgewickelt wird. Je nach Programm kann die KfW einen Teil des Kreditrisikos der Hausbank übernehmen. Diese Haftungsfreistellung erleichtert der Bank die Kreditvergabe, entbindet den Kreditnehmer jedoch nicht von seiner vollständigen Rückzahlungspflicht.
- Mögliche Förderhöhe: Die mögliche Kredithöhe richtet sich nach dem gewählten Programm. Beim ERP-Gründerkredit – StartGeld können bis zu 200.000 Euro finanziert werden. Davon dürfen bis zu 80.000 Euro auf Betriebsmittel entfallen. Der ERP-Förderkredit KMU ermöglicht Finanzierungen von bis zu 25 Millionen Euro. Beim ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge sind bis zu 500.000 Euro je Antragsteller möglich, wobei der Kredit höchstens 35 Prozent der förderfähigen Kosten abdecken darf.
- ERP-Gründerkredit – StartGeld: Das StartGeld richtet sich an Existenzgründer, Freiberufler, Unternehmensnachfolger und junge kleine Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor höchstens fünf Jahren aufgenommen haben. Gefördert werden Gründungen im Haupt- und Nebenerwerb. Eigenkapital ist nicht zwingend erforderlich. Die KfW übernimmt 80 Prozent des Kreditrisikos der durchleitenden Bank. Die Laufzeit kann bis zu zehn Jahre betragen, davon können bis zu zwei Jahre tilgungsfrei sein.
- ERP-Förderkredit KMU: Dieses Programm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler. Es kann sowohl für Gründungen als auch für Investitionen, Betriebsmittel, Unternehmensnachfolgen und Beteiligungen genutzt werden. Der Kredit kann grundsätzlich bis zu 25 Millionen Euro betragen. Bei der Variante mit 50-prozentiger Risikoübernahme gelten für Betriebsmittel sowie Material- und Warenlager besondere Höchstgrenzen; hierfür sind nach den aktuellen KfW-Bedingungen höchstens 7,5 Millionen Euro vorgesehen. Laufzeiten von bis zu 20 Jahren und bis zu drei tilgungsfreie Anfangsjahre sind möglich.
- ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge: Dieses Programm unterstützt Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen, tätige Beteiligungen sowie junge Unternehmen innerhalb der ersten fünf Jahre. Der Kredit wird durch eine 100-prozentige Garantie einer Bürgschaftsbank abgesichert. Die antragstellende Person haftet dennoch persönlich für die Rückzahlung. Das Programm kann insbesondere bei tragfähigen Vorhaben interessant sein, für die nur begrenzte bankübliche Sicherheiten vorhanden sind.
- Zielgruppe: Je nach Förderprogramm gehören Existenzgründerinnen und Existenzgründer, Freiberufler, Einzelunternehmen, Unternehmensnachfolger, kleine und mittlere Unternehmen sowie junge Unternehmen zur Zielgruppe. Teilweise können auch gemeinnützige Unternehmen gefördert werden. Bei den meisten Gründungsprogrammen müssen der Unternehmenssitz und der Investitionsort in Deutschland liegen.
- Wichtigste Voraussetzungen: Das Vorhaben muss wirtschaftlich tragfähig sein. Die antragstellende Person muss über die erforderlichen fachlichen und kaufmännischen Fähigkeiten verfügen. In der Regel verlangt die finanzierende Bank einen Businessplan, einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, eine Rentabilitätsvorschau, eine Liquiditätsplanung sowie Nachweise über Qualifikation, Eigenmittel und bestehende Sicherheiten.
- Bonität und Kreditprüfung: Auch bei einem staatlich geförderten Kredit erfolgt eine reguläre Kreditwürdigkeitsprüfung. Die Hausbank beurteilt insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Rückzahlungsfähigkeit, das Geschäftsmodell, die Zukunftsaussichten und die angebotenen Sicherheiten. Eine Haftungsfreistellung der KfW reduziert das Risiko der Bank, garantiert jedoch keine Kreditzusage.
- Förderfähige Ausgaben: Je nach Programm können Investitionen und laufende betriebliche Kosten finanziert werden. Dazu gehören beispielsweise Maschinen, technische Anlagen, Grundstücke, Gebäude, Bau- und Umbaukosten, Büro- und Geschäftsausstattung, Firmenfahrzeuge, Software, Digitalisierungslösungen sowie immaterielle Investitionen.
- Förderfähige Betriebsmittel: Ebenfalls finanzierbar können Personalkosten, Mieten, Marketingmaßnahmen, Messeauftritte, Beratungskosten, Leasingraten, Material, Warenbestände und andere laufende betriebliche Aufwendungen sein. Auch der Kauf eines Unternehmens, der Erwerb von Unternehmensanteilen oder die Finanzierung einer Unternehmensnachfolge kann je nach Programm berücksichtigt werden.
- Zuständige Stelle: Der Förderkredit wird normalerweise nicht direkt bei der KfW beantragt. Ansprechpartner ist ein Finanzierungspartner, beispielsweise die eigene Hausbank, eine Sparkasse, Genossenschaftsbank oder eine andere Geschäftsbank. Der Finanzierungspartner prüft das Vorhaben und leitet den Förderantrag an die KfW weiter. Beim ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge wird zusätzlich die zuständige Bürgschaftsbank eingebunden.
- Zeitpunkt der Antragstellung: Der Förderantrag muss grundsätzlich vor Beginn des zu finanzierenden Vorhabens gestellt werden. Vor Antragstellung sollten deshalb noch keine verbindlichen Liefer-, Kauf-, Bau-, Übernahme- oder Leistungsverträge abgeschlossen werden, die bereits als Beginn des Vorhabens gelten könnten. Erst nach der erforderlichen Förderzusage beziehungsweise der mit dem Finanzierungspartner abgestimmten Freigabe sollte mit dem Vorhaben begonnen werden.
- Rückzahlung oder Beteiligung: KfW-Förderkredite müssen vollständig zurückgezahlt werden. Während der tilgungsfreien Anfangsjahre werden in der Regel bereits Zinsen gezahlt, jedoch noch keine regulären Tilgungsraten. Anschließend erfolgt die Rückzahlung nach dem vereinbarten Tilgungsplan. Die KfW erhält keine Unternehmensanteile und ist grundsätzlich nicht an späteren Umsätzen oder Gewinnen beteiligt.
- Persönliche Haftung: Eine Risikoübernahme oder Haftungsfreistellung schützt in erster Linie die durchleitende Bank. Sie bedeutet nicht, dass der Kreditnehmer nur für einen Teil des Darlehens haftet. Gegenüber der Bank bleibt grundsätzlich die Verpflichtung bestehen, den gesamten Kreditbetrag einschließlich Zinsen und Kosten zurückzuzahlen.
- Zinssatz: Der konkrete Zinssatz wird nicht für alle Antragsteller einheitlich festgelegt. Er kann unter anderem von der Laufzeit, der wirtschaftlichen Situation, der Bonität, dem Standort, dem Unternehmensalter und der Qualität der Sicherheiten abhängen. Die jeweils geltenden Konditionen werden regelmäßig angepasst und sollten unmittelbar vor Antragstellung geprüft werden.
- Kombinationsmöglichkeiten: Der ERP-Förderkredit KMU kann grundsätzlich mit anderen Förderkrediten, Zuschüssen und Zulagen kombiniert werden, sofern keine Doppelförderung derselben Kosten entsteht und die beihilferechtlichen Höchstgrenzen eingehalten werden. Eine Kombination des ERP-Gründerkredits – StartGeld mit anderen KfW- oder ERP-Programmen ist dagegen für das betreffende Vorhaben grundsätzlich nicht vorgesehen.
- Kombination mit dem Gründungszuschuss: Ein KfW-Förderkredit kann grundsätzlich neben einem Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit oder einem Einstiegsgeld des Jobcenters eingesetzt werden, da die Leistungen unterschiedliche Zwecke erfüllen. Der Gründungszuschuss beziehungsweise das Einstiegsgeld dient vor allem dem persönlichen Lebensunterhalt und der sozialen Absicherung. Der Förderkredit finanziert dagegen betriebliche Investitionen und laufende Unternehmenskosten. Die konkrete Kombination sollte vorab mit allen beteiligten Stellen abgestimmt werden.
- Kombination mit Beratungsförderung: Zusätzlich kann eine geförderte Gründungs- oder Unternehmensberatung infrage kommen. Dabei ist darauf zu achten, dass Beratungskosten nicht doppelt über einen Zuschuss und gleichzeitig über denselben Förderkredit abgerechnet werden. Eine klare Kostentrennung und vollständige Dokumentation sind deshalb besonders wichtig.
- Typische Ausschlussgründe: Häufige Gründe für eine Ablehnung sind ein bereits begonnenes Vorhaben, ein nicht tragfähiger Businessplan, eine unzureichende Kapitaldienstfähigkeit, erhebliche Bonitätsprobleme, unrealistische Umsatzprognosen oder fehlende fachliche Voraussetzungen. Auch unvollständige Antragsunterlagen, nicht nachvollziehbare Mittelverwendungen oder fehlende Genehmigungen können einer Finanzierung entgegenstehen.
- Weitere mögliche Ausschlussgründe: Ein bestimmtes Programm kann ausscheiden, wenn das Unternehmen die zulässige Größenklasse überschreitet, bereits zu lange am Markt tätig ist oder der Verwendungszweck nicht zu den Programmbedingungen passt. Beim StartGeld sind beispielsweise mittlere und große Unternehmen sowie Unternehmen mit einer Geschäftstätigkeit von mehr als fünf Jahren ausgeschlossen. Darüber hinaus können branchenspezifische, beihilferechtliche oder programmbezogene Einschränkungen bestehen.
- Keine automatische Kreditzusage: Ein formell förderfähiges Vorhaben begründet keinen Anspruch auf Finanzierung. Die Hausbank bleibt für die Kreditentscheidung verantwortlich. Sie kann einen Antrag trotz grundsätzlicher Förderfähigkeit ablehnen, wenn sie die wirtschaftlichen Risiken, die Rückzahlungsfähigkeit oder die vorhandenen Sicherheiten als nicht ausreichend bewertet.
Praxis-Tipp: Gründerinnen und Gründer sollten bereits vor dem Bankgespräch einen vollständigen Businessplan, eine realistische Liquiditätsplanung, eine mehrjährige Rentabilitätsvorschau und eine genaue Aufstellung der geplanten Ausgaben vorbereiten. Im Finanzierungsgespräch sollte ausdrücklich nach einem KfW- beziehungsweise ERP-Förderkredit gefragt werden. Über den Beratungs- und Fördercheck kann zusätzlich geprüft werden, welches Programm zum Kapitalbedarf und zur jeweiligen Gründungssituation passt.
Offizielle Programmseiten:
- KfW – ERP-Gründerkredit StartGeld, Programm 067
- KfW – ERP-Förderkredit KMU, Programme 365 und 366
- KfW – ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge, Programm 077
Hinweis: Kreditbeträge, Zinssätze, Laufzeiten, beihilferechtliche Bedingungen und Programmdetails können sich ändern. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden KfW-Merkblätter, Konditionen und die Kreditentscheidung des Finanzierungspartners.↑ Zurück zur Übersicht
4) Einstiegsgeld: Finanzielle Unterstützung des Jobcenters beim Start in die Selbstständigkeit
Wer Grundsicherungsgeld bezieht und sich hauptberuflich selbstständig machen möchte, kann vom Jobcenter mit Einstiegsgeld unterstützt werden. Die Leistung soll den Übergang in die Selbstständigkeit erleichtern und einen zusätzlichen finanziellen Anreiz schaffen, die bestehende Hilfebedürftigkeit dauerhaft zu überwinden.
Das Einstiegsgeld wird zusätzlich zum Grundsicherungsgeld gezahlt und nicht darauf angerechnet. Es handelt sich weder um einen Kredit noch um eine Erstattung bestimmter Investitionskosten. Die genaue Höhe und Förderdauer legt das zuständige Jobcenter anhand des Einzelfalls fest.
Aktueller Hinweis: Seit dem 1. Juli 2026 trägt die bisher als Bürgergeld bezeichnete Leistung den Namen Grundsicherungsgeld. Der rechtliche Begriff der Gründungsförderung bleibt weiterhin „Einstiegsgeld für eine selbständige Tätigkeit“. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass ältere Formulare, Bescheide und einzelne Internetseiten während der Umstellung noch den bisherigen Begriff enthalten können.
- Art der Förderung: Das Einstiegsgeld ist ein monatlich ausgezahlter, nicht rückzahlbarer Zuschuss nach § 16b SGB II. Es wird zusätzlich zum Grundsicherungsgeld gewährt und grundsätzlich nicht als Einkommen darauf angerechnet. Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Auch bei Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen besteht daher kein automatischer Rechtsanspruch.
- Mögliche Förderhöhe: Es gibt keinen bundesweit einheitlichen Festbetrag. Das Jobcenter bestimmt die monatliche Höhe nach den persönlichen Umständen, der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit, der Größe der Bedarfsgemeinschaft und dem erforderlichen Förderanreiz. Die Förderung kann für höchstens 24 Monate bewilligt und im Verlauf schrittweise reduziert werden.
- Berechnung im Einzelfall: Bei der einzelfallbezogenen Bemessung kann der Grundbetrag bis zu 50 Prozent des individuell maßgebenden Regelbedarfs betragen. Hinzukommen können Ergänzungsbeträge wegen längerer Arbeitslosigkeit oder weiterer leistungsberechtigter Personen in der Bedarfsgemeinschaft. Der Gesamtbetrag ist grundsätzlich auf den vollen Regelbedarf einer alleinstehenden erwachsenen Person begrenzt.
- Mögliche Förderhöhe im Jahr 2026: Der volle Regelbedarf für alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene beträgt 2026 monatlich 563 Euro. Damit kann das Einstiegsgeld bei der einzelfallbezogenen Berechnung theoretisch bis zu 563 Euro monatlich erreichen. Der Grundbetrag allein kann bei einem maßgebenden Regelbedarf von 563 Euro höchstens 281,50 Euro betragen. Ob Ergänzungsbeträge hinzukommen und in welcher Höhe die Förderung tatsächlich bewilligt wird, entscheidet das Jobcenter.
- Pauschalierte Bemessung: Jobcenter können für bestimmte Personengruppen mit besonderem Förderbedarf eine pauschale Berechnung vorsehen. Der Pauschalbetrag darf grundsätzlich bis zu 75 Prozent des vollen Regelbedarfs betragen. Auf Grundlage des Regelbedarfs von 563 Euro entspricht dies 2026 höchstens 422,25 Euro monatlich. Örtliche Jobcenter können innerhalb der gesetzlichen Grenzen eigene ermessenslenkende Regelungen anwenden.
- Zielgruppe: Das Einstiegsgeld richtet sich an erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Grundsicherungsgeld beziehen oder einen entsprechenden Anspruch haben und eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufnehmen wollen. Auch die Umwandlung einer bisher nebenberuflichen Selbstständigkeit in eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Unternehmensübernahme kann berücksichtigt werden.
- Abgrenzung zum Gründungszuschuss: Das Einstiegsgeld ist für Personen im Leistungssystem des SGB II vorgesehen. Wer Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezieht und sich selbstständig machen möchte, muss stattdessen den Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit prüfen lassen. Ein ergänzender Bezug von Grundsicherungsgeld neben Arbeitslosengeld führt nicht automatisch dazu, dass Einstiegsgeld statt Gründungszuschuss gewährt wird.
- Wichtigste Voraussetzungen: Die antragstellende Person muss Grundsicherungsgeld beziehen oder leistungsberechtigt sein und darf die hauptberufliche Selbstständigkeit noch nicht aufgenommen haben. Die Tätigkeit muss grundsätzlich mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen. Andere abhängige oder selbstständige Tätigkeiten dürfen zeitlich nicht überwiegen.
- Überwindung der Hilfebedürftigkeit: Das Gründungsvorhaben muss erwarten lassen, dass sich die Abhängigkeit vom Grundsicherungsgeld innerhalb eines angemessenen Zeitraums verringert und perspektivisch dauerhaft beendet werden kann. Eine dauerhaft nicht existenzsichernde Tätigkeit ohne realistische Wachstums- und Ertragsperspektive reicht regelmäßig nicht aus.
- Tragfähigkeit des Vorhabens: Die geplante Selbstständigkeit muss wirtschaftlich tragfähig sein. Hierfür werden regelmäßig ein Businessplan, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz-, Kosten- und Rentabilitätsvorschau für die kommenden drei Jahre verlangt. Das Geschäftsmodell muss erkennbar auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet sein.
- Persönliche Eignung: Die Gründerin oder der Gründer muss fachlich, kaufmännisch und persönlich für die geplante Selbstständigkeit geeignet sein. Als Nachweise können Berufsabschlüsse, Berufserfahrung, Zertifikate, Branchenkenntnisse, kaufmännische Kenntnisse oder die Teilnahme an einer Gründungsvorbereitung dienen.
- Tragfähigkeitsbescheinigung: Das Jobcenter kann eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Als fachkundige Stellen kommen insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Fachverbände, Kreditinstitute oder anerkannte Gründungsinitiativen infrage. Das Jobcenter kann auch selbst prüfen, ob das Vorhaben tragfähig ist, sofern dort die erforderliche Fachkompetenz vorhanden ist.
- Erforderliche Unterlagen: Üblicherweise werden ein Lebenslauf, der Geschäftsplan, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau benötigt. Hinzukommen können Qualifikationsnachweise, Angebote für geplante Anschaffungen, Genehmigungen, Zulassungen, Mietvertragsentwürfe oder eine Stellungnahme zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit.
- Förderfähige Ausgaben: Beim Einstiegsgeld gibt es keine Liste einzelner förderfähiger Betriebsausgaben. Der Zuschuss wird nicht gegen Rechnungen oder Kaufbelege abgerechnet, sondern monatlich als zusätzlicher finanzieller Anreiz gezahlt. Er soll den Übergang in die selbstständige Erwerbstätigkeit erleichtern und den finanziellen Spielraum während der Aufbauphase erhöhen.
- Keine Investitionsförderung: Maschinen, Werkzeuge, Computer, Fahrzeuge, Geschäftsausstattung, Warenbestände oder andere betriebliche Anschaffungen werden nicht unmittelbar durch das Einstiegsgeld finanziert. Für notwendige Sachgüter können zusätzlich Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II beantragt werden.
- Zuständige Stelle: Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort der antragstellenden Person. Der erste Schritt sollte ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Integrationsfachkraft sein. Der Antrag kann anschließend über die Online-Dienste des Jobcenters beziehungsweise der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden.
- Zeitpunkt der Antragstellung: Der Antrag muss vor der tatsächlichen Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit gestellt werden. Der Beginn kann beispielsweise durch die Aufnahme der Geschäftstätigkeit, die Eröffnung von Geschäftsräumen, verbindliche Kundenaufträge, die steuerliche Anmeldung oder den Wechsel einer nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbstständigkeit dokumentiert werden.
- Bewilligung vor dem Unternehmensstart: Eine bloße Gewerbeanmeldung führt nicht in jedem Fall automatisch zum Ausschluss. Entscheidend ist der tatsächliche Beginn der hauptberuflichen Tätigkeit. Trotzdem sollte die Selbstständigkeit erst aufgenommen werden, wenn der Antrag gestellt, alle Unterlagen eingereicht und die Entscheidung des Jobcenters abgewartet wurde. Eine nachträgliche Förderung einer bereits begonnenen hauptberuflichen Selbstständigkeit ist regelmäßig ausgeschlossen.
- Förderdauer: Einstiegsgeld kann höchstens 24 Monate lang gezahlt werden. Die gesetzliche Höchstdauer bedeutet nicht, dass jedes Vorhaben für zwei Jahre gefördert wird. Das Jobcenter darf nur den Zeitraum bewilligen, der zur Erreichung des Förderziels erforderlich erscheint. Möglich ist auch eine degressive Förderung, bei der der monatliche Betrag im Verlauf sinkt.
- Wegfall des Grundsicherungsanspruchs: Führt die Selbstständigkeit bereits zu Beginn oder während des Förderzeitraums dazu, dass keine Hilfebedürftigkeit mehr besteht, kann das Einstiegsgeld grundsätzlich bis zum Ende des bewilligten Zeitraums weitergezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die geförderte Erwerbstätigkeit weiterhin ausgeübt wird.
- Rückzahlung oder Beteiligung: Ordnungsgemäß bewilligtes Einstiegsgeld muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Das Jobcenter erhält weder Unternehmensanteile noch eine Beteiligung an Umsätzen oder späteren Gewinnen. Eine Rückforderung kann jedoch entstehen, wenn die Bewilligung auf falschen oder unvollständigen Angaben beruht oder wesentliche Änderungen nicht mitgeteilt wurden.
- Kombinationsmöglichkeiten: Das Einstiegsgeld kann grundsätzlich mit weiteren Eingliederungsleistungen kombiniert werden, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Förderung erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II, eine geförderte Heranführung an die Selbstständigkeit, Leistungen aus dem Vermittlungsbudget sowie geeignete Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.
- Kombination mit Leistungen nach § 16c SGB II: Für notwendige und angemessene betriebliche Sachgüter kann das Jobcenter ergänzend ein Darlehen oder im Einzelfall einen Zuschuss bewilligen. Zuschüsse nach § 16c SGB II dürfen insgesamt höchstens 5.000 Euro betragen. Förderfähig können beispielsweise Computer, Software, Büromöbel, Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge, Marketingmaßnahmen oder die Kaution für Gewerberäume sein.
- Kombination mit Krediten und weiteren Förderprogrammen: Förderdarlehen, Mikrokredite, Bürgschaften oder regionale Gründungsprogramme können grundsätzlich ergänzend infrage kommen. Die Bedingungen des jeweiligen Programms, mögliche Anrechnungen und das europäische Beihilferecht müssen jedoch geprüft werden. Sämtliche beantragten oder bereits erhaltenen öffentlichen Unterstützungen sollten dem Jobcenter vollständig angegeben werden.
- Typische Ausschlussgründe: Häufige Ablehnungsgründe sind eine bereits aufgenommene hauptberufliche Selbstständigkeit, ein fehlender Anspruch auf Grundsicherungsgeld, eine nur geringfügige oder nebenberufliche Tätigkeit, ein nicht tragfähiges Geschäftsmodell oder fehlende fachliche und persönliche Eignung.
- Weitere typische Ausschlussgründe: Gegen eine Förderung sprechen können unrealistische Umsatzprognosen, ein nicht gedeckter Kapitalbedarf, fehlende Genehmigungen, unvollständige Unterlagen, erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Selbstständigkeit oder ein Geschäftsmodell, das voraussichtlich nicht zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit führt.
- Unzulässige oder ungeeignete Tätigkeiten: Nicht gefördert werden Tätigkeiten, die gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen. Ebenso problematisch sind Modelle, bei denen tatsächlich eine abhängige Beschäftigung und keine echte unternehmerische Selbstständigkeit vorliegt.
- Beendigung der geförderten Tätigkeit: Wird die selbstständige Tätigkeit während des Bewilligungszeitraums aufgegeben, entfällt grundsätzlich auch das Einstiegsgeld. Die Aufgabe des Gewerbes, eine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit oder der Wechsel in eine andere, nicht von der Bewilligung erfasste Tätigkeit muss dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt werden.
- Kein automatischer Förderanspruch: Selbst ein schlüssiger Businessplan und eine positive Tragfähigkeitsbewertung führen nicht zwingend zur Bewilligung. Das Jobcenter prüft zusätzlich, ob das Einstiegsgeld zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist, ob eine realistische Aussicht auf die Überwindung der Hilfebedürftigkeit besteht und ob der Einsatz der Fördermittel wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
Praxis-Tipp: Vor dem Beratungsgespräch sollte das Gründungsvorhaben bereits weitgehend ausgearbeitet sein. Besonders wichtig sind ein realistischer Businessplan, nachvollziehbare Umsatz- und Kostenannahmen, eine vollständige Liquiditätsplanung und überzeugende Nachweise der fachlichen sowie unternehmerischen Eignung. Eine ergänzende Fördermittel-Due-Diligence kann helfen, Antragsteller, Kosten, Zeitfolge und Finanzierung vorab systematisch zu prüfen. Über den Beratungs- und Fördercheck kann zusätzlich geprüft werden, welche Investitionshilfen, Kredite oder Beratungsprogramme ergänzend zum Einstiegsgeld infrage kommen.
Offizielle Programmseiten und Rechtsgrundlagen:
- Jobcenter und Bundesagentur für Arbeit – Einstiegsgeld für eine Selbstständigkeit
- Bundesagentur für Arbeit – Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
- § 16b SGB II – Einstiegsgeld
- § 16c SGB II – Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
- § 1 Einstiegsgeld-Verordnung – Einzelfallbezogene Bemessung
- § 2 Einstiegsgeld-Verordnung – Pauschale Bemessung
- Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 – Regelbedarfsstufe 1
Hinweis: Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Höhe, Dauer und ergänzende Fördermöglichkeiten werden individuell vom zuständigen Jobcenter festgelegt. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Einstiegsgeld-Verordnung und die örtlichen Ermessensrichtlinien des Jobcenters.↑ Zurück zur Übersicht
5) AVGS-Gründercoaching: Kostenfreie Vorbereitung auf die Selbstständigkeit
Eine tragfähige Existenzgründung erfordert mehr als eine gute Geschäftsidee. Gründerinnen und Gründer müssen ihr Geschäftsmodell überprüfen, den Kapitalbedarf berechnen, realistische Umsatzprognosen erstellen und klären, wie sie Kundinnen und Kunden erreichen. Arbeitssuchende und arbeitslose Personen können hierfür unter bestimmten Voraussetzungen ein professionelles Gründercoaching über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein – kurz AVGS – erhalten.
Der Begriff „AVGS-Gründercoaching“ ist eine gebräuchliche Bezeichnung; rechtlich handelt es sich um eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung mit dem Förderziel „Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit“. Das sogenannte AVGS-Gründercoaching wird von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter finanziert. Bei ordnungsgemäßer Bewilligung entstehen den Teilnehmenden für das genehmigte Coaching grundsätzlich keine eigenen Maßnahmekosten. Es handelt sich jedoch nicht um eine frei verfügbare Geldzahlung, sondern um die Übernahme der Kosten einer zugelassenen Coachingmaßnahme.
Das Coaching kann insbesondere dabei helfen, eine Geschäftsidee zu konkretisieren, einen Businessplan und Finanzplan zu erarbeiten, die persönliche Eignung zu prüfen und eine geplante hauptberufliche Selbstständigkeit systematisch vorzubereiten. Der AVGS muss grundsätzlich vor Beginn des Coachings beantragt und bewilligt werden.
- Art der Förderung: Die Förderung erfolgt durch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine zugelassene Maßnahme bei einem Träger. Das Gründercoaching dient regelmäßig dem Förderziel „Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit“ nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB III. Der Gutschein berechtigt dazu, eine zum Förderziel passende und zugelassene Maßnahme auszuwählen.
- Mögliche Förderhöhe: Es gibt keinen bundesweit einheitlichen Geldbetrag, der an die Gründerin oder den Gründer ausgezahlt wird. Bei vorheriger schriftlicher Bewilligung übernimmt die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter grundsätzlich die vollständigen Kosten der zugelassenen Coachingmaßnahme. Die Abrechnung erfolgt regelmäßig direkt zwischen dem Maßnahmeträger und der zuständigen Stelle.
- Weitere mögliche Kostenübernahme: Notwendige Fahrtkosten sowie Kosten für eine erforderliche Kinderbetreuung können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich übernommen werden. Diese Aufwendungen müssen vor Beginn der Maßnahme mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter abgestimmt und gesondert beantragt werden.
- Keine Auszahlung an die Teilnehmenden: Der AVGS ist kein Zuschuss zum Lebensunterhalt, kein Gründungskapital und kein Investitionszuschuss. Nicht verbrauchte Coachingstunden oder nicht entstandene Maßnahmekosten werden nicht an die teilnehmende Person ausgezahlt.
- Zielgruppe: Das AVGS-Gründercoaching kommt insbesondere für arbeitslose Personen, von Arbeitslosigkeit bedrohte und arbeitsuchend gemeldete Personen sowie Leistungsberechtigte nach dem SGB II infrage. Auch Personen, die eine bisher nebenberuflich ausgeübte Selbstständigkeit zu einer tragfähigen hauptberuflichen Tätigkeit entwickeln möchten, können im Einzelfall berücksichtigt werden.
- Kein automatischer Rechtsanspruch: Ein AVGS für ein Gründercoaching ist grundsätzlich eine Ermessensleistung. Die zuständige Vermittlungs- oder Integrationsfachkraft prüft, ob das Coaching erforderlich, geeignet und wirtschaftlich ist und ob es die berufliche Eingliederung voraussichtlich verbessert. Eine Gründungsidee allein begründet daher noch keinen Anspruch auf den Gutschein.
- Wichtigste Voraussetzungen: Die geplante Selbstständigkeit muss grundsätzlich als realistische berufliche Perspektive geeignet sein. Die antragstellende Person sollte eine hinreichend konkrete Geschäftsidee, erkennbares Gründungsinteresse und die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit vorweisen können. Zudem muss ein nachvollziehbarer Unterstützungsbedarf bestehen, der durch das Coaching bearbeitet werden kann.
- Beratungsgespräch als erster Schritt: Vor der Ausstellung des Gutscheins findet in der Regel ein Gespräch mit der zuständigen Vermittlungs- oder Integrationsfachkraft statt. Dabei wird geprüft, ob die Selbstständigkeit grundsätzlich zum beruflichen Profil passt, welche Kenntnisse fehlen und welches konkrete Maßnahmeziel in den Gutschein aufgenommen werden soll.
- Inhalt des Gutscheins: Im AVGS werden insbesondere das Förderziel, die zulässigen Inhalte, die maximale Maßnahmedauer, der Gültigkeitszeitraum und gegebenenfalls eine regionale Beschränkung festgelegt. Das ausgewählte Coaching muss sämtliche Vorgaben des Gutscheins erfüllen.
- Zugelassener Anbieter: Das Coaching darf nur bei einem zugelassenen Maßnahmeträger durchgeführt werden. Zusätzlich muss auch die konkrete Coachingmaßnahme nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung zugelassen sein. Eine allgemeine Unternehmensberatung oder eine Zertifizierung des Beratenden allein genügt nicht.
- Freie Auswahl des Maßnahmeträgers: Innerhalb der Vorgaben des Gutscheins können die Teilnehmenden grundsätzlich selbst einen geeigneten zugelassenen Anbieter auswählen. Die Vermittlungsfachkraft prüft anschließend, ob die konkrete Maßnahme den Festlegungen des AVGS entspricht und für das festgestellte Förderziel geeignet ist.
- Mögliche Coachinginhalte: Das Coaching kann insbesondere die Entwicklung und Überprüfung der Geschäftsidee, die Ausarbeitung des Geschäftsmodells, die Erstellung eines Businessplans, Markt- und Wettbewerbsanalysen, Zielgruppenbestimmung, Preisgestaltung, Kalkulation, Liquiditätsplanung, Rentabilitätsvorschau sowie Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanung umfassen.
- Weitere mögliche Coachinginhalte: Je nach zugelassener Maßnahme können auch Marketing, Vertrieb, Kundengewinnung, Positionierung, Unternehmensorganisation, Zeitplanung, Rechtsformwahl, erforderliche Anmeldungen, Versicherungen, Fördermöglichkeiten und die Vorbereitung von Bank- oder Behördengesprächen behandelt werden.
- Grenzen der Beratung: Das Gründercoaching kann allgemeine Informationen zu rechtlichen, steuerlichen und versicherungsbezogenen Fragen vermitteln. Es ersetzt jedoch keine individuelle Rechtsberatung, Steuerberatung oder Versicherungsberatung, sofern der Coach hierzu nicht gesondert berufsrechtlich befugt ist.
- Förderfähige Ausgaben: Förderfähig sind die im Rahmen der zugelassenen Maßnahme vorgesehenen Coaching- und Maßnahmekosten. Dazu können Einzelgespräche, Gruppenmodule, fachliche Analysen, Arbeitsunterlagen und die im Maßnahmekonzept vorgesehenen Leistungen gehören. Entscheidend sind die Zulassung der Maßnahme und der zuvor erteilte Bewilligungsbescheid.
- Nicht förderfähige Ausgaben: Nicht über den AVGS finanziert werden betriebliche Investitionen wie Maschinen, Computer, Fahrzeuge, Warenbestände, Geschäftsräume oder Marketingkampagnen. Auch Gewerbeanmeldungen, Gesellschaftskapital, Versicherungsbeiträge, private Lebenshaltungskosten und spätere Betriebsausgaben werden durch das Gründercoaching nicht übernommen.
- Dauer des Coachings: Eine allgemeingültige Zahl an Coachingstunden gibt es nicht. Dauer und Umfang ergeben sich aus dem AVGS und der Zulassung der ausgewählten Maßnahme. Soweit im Rahmen der Maßnahme berufliche Kenntnisse vermittelt werden, ist dieser Bestandteil gesetzlich grundsätzlich auf höchstens acht Wochen begrenzt.
- Zuständige Stelle: Zuständig ist bei Personen im Rechtskreis des SGB III die örtliche Agentur für Arbeit. Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ist grundsätzlich das zuständige Jobcenter der Ansprechpartner. Die Förderentscheidung trifft die zuständige Vermittlungs- oder Integrationsfachkraft.
- Zeitpunkt der Antragstellung: Der AVGS muss vor Beginn des Coachings beantragt werden. Nach Ausstellung des Gutscheins wird ein zugelassener Anbieter ausgewählt. Dieser prüft, ob sein Angebot zu den Vorgaben des Gutscheins passt, und stellt eine Teilnahmebestätigung beziehungsweise ein Maßnahmeangebot aus.
- Bewilligung vor Coachingbeginn: Die Unterlagen des Anbieters müssen anschließend bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter eingereicht werden. Erst wenn die konkrete Teilnahme schriftlich bewilligt wurde, darf das geförderte Coaching beginnen. Ein AVGS allein ersetzt den Bewilligungsbescheid für die ausgewählte Maßnahme nicht.
- Gültigkeit des Gutscheins: Der Eintritt in das Coaching muss innerhalb des auf dem AVGS angegebenen Gültigkeitszeitraums erfolgen. Der Gutschein kann seine Wirkung unter anderem durch Fristablauf, einen Zuständigkeitswechsel, einen Wohnortwechsel, die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder den Wegfall der Arbeitslosigkeit beziehungsweise Arbeitssuche verlieren.
- Rückzahlung oder Beteiligung: Ordnungsgemäß bewilligte und durchgeführte Coachingkosten müssen von den Teilnehmenden grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Die Agentur für Arbeit und das Jobcenter erhalten weder Unternehmensanteile noch eine Beteiligung an späteren Umsätzen oder Gewinnen.
- Mögliche Rückforderung: Eine Rückforderung kann insbesondere entstehen, wenn Leistungen durch falsche oder unvollständige Angaben erlangt wurden, nicht genehmigte Kosten abgerechnet werden oder eine Kostenübernahme ohne die erforderliche Bewilligung angenommen wurde. Änderungen, die den Leistungsbezug oder die Maßnahmeteilnahme betreffen, müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
- Kombination mit dem Gründungszuschuss: Ein AVGS-Gründercoaching kann der Vorbereitung einer späteren Beantragung des Gründungszuschusses dienen. Im Coaching können beispielsweise der Businessplan, die Finanzplanung und die Unterlagen für eine fachkundige Stelle erarbeitet werden. Das Coaching begründet jedoch keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss und ersetzt nicht automatisch die erforderliche Tragfähigkeitsbescheinigung.
- Kombination mit Einstiegsgeld: Leistungsberechtigte nach dem SGB II können zunächst ein AVGS-Gründercoaching zur Vorbereitung nutzen und anschließend Einstiegsgeld für die Aufnahme der Selbstständigkeit beantragen. Beide Leistungen verfolgen unterschiedliche Zwecke und müssen jeweils gesondert vor Beginn der betreffenden Maßnahme beziehungsweise Tätigkeit beantragt werden.
- Kombination mit weiteren Förderungen: Nach der Gründung können abhängig vom Vorhaben KfW-Förderkredite, Mikrokredite, Bürgschaften, Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II oder Programme zur Förderung von Unternehmensberatungen infrage kommen. Eine Doppelfinanzierung identischer Beratungsleistungen oder Kosten ist ausgeschlossen.
- Typische Ausschlussgründe: Häufige Gründe für eine Ablehnung sind ein nicht ausreichend erkennbarer Unterstützungsbedarf, eine ungeeignete oder noch völlig unbestimmte Gründungsidee, fehlendes ernsthaftes Gründungsinteresse oder die Einschätzung, dass eine andere Eingliederungsstrategie erfolgversprechender ist.
- Formale Ausschlussgründe: Eine Förderung scheidet regelmäßig aus, wenn das Coaching bereits begonnen wurde, die schriftliche Bewilligung fehlt, der AVGS abgelaufen ist, das Angebot nicht zum angegebenen Maßnahmeziel passt oder die regionale beziehungsweise zeitliche Begrenzung des Gutscheins nicht eingehalten wird.
- Nicht zugelassener Träger oder Maßnahme: Auch ein fachlich qualifizierter Coach kann nicht über den AVGS abgerechnet werden, wenn keine gültige Träger- und Maßnahmezulassung vorliegt. Vor Vertragsabschluss sollte deshalb ausdrücklich die konkrete Zulassungsnummer der vorgesehenen Maßnahme geprüft werden.
- Bereits ausgeübte Selbstständigkeit: Ist die hauptberufliche Selbstständigkeit bereits vollständig aufgenommen, kann das Förderziel „Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit“ nicht mehr ohne Weiteres erfüllt werden. Bei einer bestehenden nebenberuflichen Tätigkeit oder einer noch nicht tragfähigen Selbstständigkeit ist eine Förderung nur nach individueller Prüfung möglich.
Praxis-Tipp: Für das Gespräch mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter sollte die Gründungsidee bereits kurz und verständlich beschrieben werden können. Hilfreich sind Angaben zum geplanten Angebot, zur Zielgruppe, zur beruflichen Erfahrung, zum ungefähren Kapitalbedarf und zu den Punkten, bei denen konkrete Unterstützung benötigt wird. Über den Beratungs- und Fördercheck kann zusätzlich geprüft werden, welche Förderungen nach Abschluss des Coachings und Aufnahme der Selbstständigkeit infrage kommen.
Offizielle Programmseite, Rechtsgrundlage und Maßnahmensuche:
- Bundesagentur für Arbeit – Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Bundesagentur für Arbeit – Coaching und Aktivierung: Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit
Hinweis: Der AVGS für ein Gründercoaching ist grundsätzlich eine Ermessensleistung. Verbindlich sind die Festlegungen im jeweiligen Gutschein, der schriftliche Bewilligungsbescheid sowie die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und fachlichen Weisungen.↑ Zurück zur Übersicht
6) High-Tech Gründerfonds: Beteiligungskapital für innovative Technologie-Start-ups
Der High-Tech Gründerfonds – kurz HTGF – finanziert junge Technologieunternehmen mit hohem Innovations- und Wachstumspotenzial. Im Mittelpunkt stehen Start-ups aus den Bereichen Digital Tech, Industrial Tech, Climate & Deep Tech, Life Sciences und Chemie. Der HTGF vergibt keinen klassischen Zuschuss und keinen Förderkredit, sondern investiert Beteiligungskapital in das Unternehmen.
- Art der Förderung: Die Finanzierung erfolgt als Venture-Capital-Beteiligung. Der HTGF stellt Eigenkapital oder eigenkapitalähnliches Kapital zur Verfügung und erhält dafür Unternehmensanteile beziehungsweise vertraglich vereinbarte Beteiligungsrechte. Die genauen Bedingungen werden für jedes Unternehmen individuell ausgehandelt.
- Mögliche Förderhöhe: Der Schwerpunkt der Erstinvestitionen in der Pre-Seed- und Seed-Phase liegt derzeit bei Beträgen ab etwa 800.000 Euro. Die tatsächliche Investitionshöhe richtet sich flexibel nach dem Kapitalbedarf, der Unternehmensbewertung, dem Entwicklungsstand und der jeweiligen Finanzierungsrunde. In späteren Wachstumsrunden kann der HTGF bei bereits finanzierten Portfoliounternehmen bis zu 30 Millionen Euro investieren.
- Zielgruppe: Angesprochen werden innovative Technologie-Start-ups in einer frühen Unternehmensphase. Dazu gehören insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Software, künstliche Intelligenz, Digitalisierung, Industrie- und Produktionstechnologien, Robotik, Deep Tech, Climate Tech, Medizintechnik, Biotechnologie, Life Sciences und Chemie. Das Geschäftsmodell sollte skalierbar sein und ein deutliches überregionales oder internationales Wachstumspotenzial besitzen.
- Wichtigste Voraussetzungen: Bei einer frühphasigen Erstinvestition sollte das Unternehmen grundsätzlich nicht älter als drei Jahre sein. Erforderlich sind außerdem ein Hauptsitz in Deutschland oder bei einem ausländischen Unternehmen eine relevante deutsche Betriebsstätte, eine innovative Technologie oder ein innovatives technologiegestütztes Geschäftsmodell, ein ausreichend großer Zielmarkt, ein skalierbares Geschäftsmodell und ein fachlich überzeugendes Gründungsteam. Die erforderlichen Technologie-, Nutzungs- und Schutzrechte müssen eindeutig dem Unternehmen zur Verfügung stehen. Für die Bewerbung wird ein aussagekräftiges Pitch Deck benötigt.
- Förderfähige Ausgaben: Es gibt keine feste Liste förderfähiger Einzelkosten wie bei einem Zuschussprogramm. Die Verwendung des Beteiligungskapitals wird im Businessplan und in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Finanziert werden können insbesondere Forschung und Entwicklung, Software- und Produktentwicklung, Prototypen, technische Tests, Personal, Patente und Lizenzen, Zertifizierungen, regulatorische Zulassungen, Pilotprojekte, Produktionsvorbereitung, Marketing, Vertrieb, Markteintritt und internationale Expansion. Private Ausgaben der Gründer oder nicht vereinbarte Auszahlungen an bestehende Gesellschafter sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
- Zuständige Stelle: Ansprechpartner ist unmittelbar die High-Tech Gründerfonds Management GmbH. Die Bewerbung erfolgt nicht über eine Hausbank, die KfW oder eine andere Behörde. Das Start-up reicht sein Pitch Deck direkt beim HTGF ein. Anschließend prüft das Investmentteam das Geschäftsmodell, die Technologie, den Markt, das Team, die Finanzplanung und die rechtlichen Unternehmensverhältnisse.
- Zeitpunkt der Antragstellung: Pitch Decks können grundsätzlich laufend eingereicht werden; eine allgemeine jährliche Antragsfrist besteht nicht. Der Kontakt sollte möglichst frühzeitig erfolgen, idealerweise bevor die vorhandene Liquidität knapp wird. Bei einer Erstinvestition ist insbesondere darauf zu achten, dass das Unternehmen grundsätzlich noch nicht älter als drei Jahre ist. Die Kapitalauszahlung erfolgt erst nach erfolgreicher Prüfung, Investitionsentscheidung und Abschluss der Beteiligungsverträge.
- Rückzahlung oder Beteiligung: Bei einer klassischen Eigenkapitalbeteiligung wird das Kapital nicht wie ein Bankkredit in festen monatlichen Raten zurückgezahlt. Der HTGF erhält dafür Unternehmensanteile und regelmäßig vertragliche Informations-, Kontroll- und Mitwirkungsrechte. Die bisherigen Gesellschafter werden durch die Ausgabe neuer Anteile anteilig verwässert. Die wirtschaftliche Rendite des HTGF entsteht typischerweise durch den späteren Verkauf seiner Beteiligung. Bei Wandeldarlehen oder anderen Finanzierungsinstrumenten können zusätzliche Umwandlungs-, Zins- oder Rückzahlungsregelungen vereinbart werden.
- Kombinationsmöglichkeiten: Eine Finanzierung kann gemeinsam mit Business Angels, Venture-Capital-Fonds, strategischen Investoren, Family Offices oder öffentlichen Beteiligungsgesellschaften erfolgen. Der HTGF kann dabei auch als Leadinvestor auftreten und weitere Kapitalgeber einbinden. Zusätzlich kommen Forschungs- und Entwicklungszuschüsse, Innovationsprogramme, Förderkredite oder Bürgschaften infrage. Dabei dürfen dieselben Kosten nicht unzulässig doppelt finanziert werden; außerdem sind die Bedingungen der einzelnen Programme und gegebenenfalls beihilferechtliche Grenzen zu beachten.
- Typische Ausschlussgründe: Eine Beteiligung kann insbesondere an einem zu hohen Unternehmensalter bei der Erstfinanzierung, einem fehlenden Deutschlandbezug, einem zu geringen technologischen Innovationsgrad oder einem nicht skalierbaren Geschäftsmodell scheitern. Weitere typische Gründe sind ein zu kleiner Zielmarkt, ein fehlender Wettbewerbsvorteil, unrealistische Unternehmensbewertungen, eine nicht überzeugende Finanzplanung, ein unvollständiges Gründungsteam, nur nebenberufliches Engagement der Gründer, ungeklärte Schutz- und Nutzungsrechte, problematische Gesellschafterverträge, rechtliche Risiken oder eine nicht nachvollziehbare Verwendung des gewünschten Kapitals. Auch bei grundsätzlich erfüllten Kriterien besteht kein Anspruch auf ein Investment.
Link zur offiziellen Programmseite:
High-Tech Gründerfonds – offizielle Internetseite
Hinweis: Der High-Tech Gründerfonds ist ein Venture-Capital-Investor und keine klassische Förderbehörde. Investitionshöhe, Unternehmensbewertung, Beteiligungsquote, Mitwirkungsrechte und Kapitalverwendung werden individuell verhandelt. Verbindlich sind die Bedingungen des jeweiligen Beteiligungs- und Finanzierungsvertrags.↑ Zurück zur Übersicht
7) INVEST – Zuschuss für Wagniskapital: Beteiligungen an innovativen Start-ups fördern
Mit dem Programm „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ unterstützt der Bund private Investorinnen und Investoren, die sich mit eigenem Kapital an jungen innovativen Unternehmen beteiligen. Dadurch soll es Start-ups leichter fallen, Business Angels und privates Beteiligungskapital zu gewinnen. Gefördert werden der Erwerb neu ausgegebener Unternehmensanteile und unter bestimmten Voraussetzungen ein späterer gewinnbringender Verkauf dieser Anteile.
- Art der Förderung: INVEST besteht aus einem Erwerbszuschuss und einem möglichen späteren Exitzuschuss. Der Erwerbszuschuss wird privaten Investorinnen und Investoren gewährt, die neu ausgegebene Anteile an einem förderfähigen jungen Unternehmen erwerben. Der Exitzuschuss kann natürliche Personen bei einem späteren gewinnbringenden Verkauf der zuvor INVEST-geförderten Anteile unterstützen. Das Unternehmen selbst erhält den Zuschuss nicht, bekommt jedoch die vollständige Investitionssumme des Investors als neues Beteiligungskapital.
- Mögliche Förderhöhe: Der Erwerbszuschuss beträgt derzeit 15 Prozent des Ausgabepreises der neu erworbenen Anteile. Die Beteiligung muss mindestens 10.000 Euro betragen. Pro Einzelinvestment können Beteiligungen von höchstens 333.333,33 Euro berücksichtigt werden, was einem maximalen Erwerbszuschuss von 50.000 Euro entspricht. Pro natürlicher Person können insgesamt höchstens 100.000 Euro Erwerbszuschuss für INVEST-geförderte Beteiligungen bewilligt werden. Je Unternehmen können pro Kalenderjahr Beteiligungen von insgesamt bis zu 3 Millionen Euro bezuschusst werden; daraus ergibt sich eine maximale Zuschusssumme von 450.000 Euro pro Unternehmen und Jahr. Der Exitzuschuss beträgt 25 Prozent des Gewinns aus dem Verkauf der geförderten Anteile, höchstens jedoch so viel wie der zuvor für diese Anteile ausgezahlte Erwerbszuschuss. Der Veräußerungsgewinn muss mindestens 2.000 Euro betragen.
- Zielgruppe: Antragsberechtigt sind grundsätzlich volljährige natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum, die als Business Angels eigenes Kapital in junge innovative Unternehmen investieren. Die Beteiligung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch über eine Beteiligungs-GmbH oder Beteiligungs-UG erfolgen. Das finanzierte Unternehmen muss eine Kapitalgesellschaft oder eingetragene Genossenschaft sein, darf bei Antragstellung höchstens sieben Jahre alt sein und muss als kleines Unternehmen weniger als 50 Personen beschäftigen sowie höchstens 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme aufweisen.
- Wichtigste Voraussetzungen: Das Unternehmen muss seinen Hauptsitz im Europäischen Wirtschaftsraum und eine eingetragene Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland haben. Es muss überwiegend in einem innovativen Geschäftsfeld mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sein. Der Investor muss neu ausgegebene, voll risikotragende Anteile im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und ausschließlich mit eigenem Geld erwerben. Fremdfinanzierte Beteiligungen sind nicht förderfähig. Die Investitionsentscheidung muss wirtschaftlich motiviert sein, auf einem Businessplan beruhen und eine realistische Ausstiegsstrategie vorsehen. Der Investor darf vor dem geförderten Anteilserwerb grundsätzlich noch nicht am Unternehmen beteiligt und nicht mit diesem oder seinen maßgeblichen Personen verbunden sein. Die Anteile müssen mindestens drei Jahre gehalten werden.
- Förderfähige Ausgaben: Gefördert wird nicht die Erstattung einzelner Rechnungen oder Betriebsausgaben, sondern der Erwerb neu ausgegebener Geschäftsanteile oder Aktien. Auch eine Beteiligung über ein marktüblich ausgestaltetes Wandeldarlehen kann berücksichtigt werden, wenn die spätere Umwandlung in Unternehmensanteile bereits vertraglich vorgesehen ist. Das Unternehmen muss das neu zugeführte Kapital innerhalb von zwei Jahren für eine kommerzielle Geschäftstätigkeit in einem innovativen Geschäftsfeld einsetzen. Möglich sind beispielsweise Produktentwicklung, Forschung, Personal, Markteinführung, Vertrieb, technische Ausstattung und andere betriebliche Wachstumsmaßnahmen. Das Kapital darf nicht zum Ausgleich von Verlusten vergangener Jahre, zur Ablösung bereits bestehender Investorenkredite oder zum Erwerb vorhandener Anteile von Altgesellschaftern eingesetzt werden.
- Zuständige Stelle: Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA. Sowohl das Unternehmen als auch der Investor müssen einen eigenen elektronischen Antrag stellen. Grundsätzlich beantragt zuerst das Unternehmen die Feststellung seiner Förderfähigkeit. Anschließend stellt der Investor unter Angabe der Unternehmens-Antragsnummer seinen Antrag auf den Erwerbszuschuss.
- Zeitpunkt der Antragstellung: Beide Anträge müssen vor Unterzeichnung des Beteiligungsvertrags, vor Abgabe einer verbindlichen Übernahme- oder Beitrittserklärung und vor Zahlung der Investitionssumme gestellt werden. Der Antrag des Unternehmens muss grundsätzlich zeitlich vor dem Antrag des Investors eingehen. Eine Ausnahme gilt bei der Beteiligung an einer noch zu gründenden Gesellschaft: In diesem Fall kann zuerst der Investor den Antrag stellen; das Unternehmen muss anschließend innerhalb von drei Monaten gegründet und sein vollständiger Antrag beim BAFA eingereicht werden. Vollständige Anträge für den Erwerbszuschuss müssen nach der derzeit geltenden Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2026 beim BAFA vorliegen. Wer die Investition bereits vor Antragstellung verbindlich vereinbart oder bezahlt, verliert regelmäßig die Förderfähigkeit.
- Rückzahlung oder Beteiligung: Der Erwerbszuschuss muss bei ordnungsgemäßer Einhaltung aller Förderbedingungen grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Der Bund erhält keine Unternehmensanteile und keine Beteiligung an späteren Gewinnen. Der private Investor bleibt jedoch regulärer Gesellschafter des Start-ups und trägt die wirtschaftlichen Chancen und Verlustrisiken seiner Beteiligung. Eine Rückforderung des Zuschusses kann insbesondere erfolgen, wenn die dreijährige Mindesthaltedauer nicht eingehalten wird, risikomindernde Absprachen bestehen, das Geld zweckwidrig verwendet wird oder wesentliche Fördervoraussetzungen wegfallen. Scheitert das Unternehmen tatsächlich und wird ohne Auszahlung an die Investoren abgewickelt, erfolgt unter den vorgesehenen Voraussetzungen regelmäßig keine Rückforderung allein wegen des wirtschaftlichen Scheiterns.
- Kombinationsmöglichkeiten: Das Start-up kann die INVEST-geförderte Beteiligung grundsätzlich mit Kapital weiterer Business Angels, Venture-Capital-Gesellschaften, Beteiligungsfonds, Förderkrediten sowie Forschungs- und Innovationszuschüssen kombinieren. Dabei müssen die Bedingungen der jeweiligen Programme, beihilferechtliche Höchstgrenzen und mögliche Doppelförderungsverbote beachtet werden. Der Investor darf für dasselbe Investment keine weitere öffentliche Zuwendung beantragen oder erhalten. Weitere Investoren können sich parallel beteiligen, sofern deren Beteiligungen und Vertragsbedingungen die INVEST-Voraussetzungen erfüllen.
- Typische Ausschlussgründe: Häufige Ausschlussgründe sind ein Unternehmensalter von mehr als sieben Jahren, mehr als 49 Beschäftigte, ein Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro, ein fehlender Deutschlandbezug oder eine nicht als innovativ anerkannte Geschäftstätigkeit. Ebenfalls ausgeschlossen sind der Kauf bereits bestehender Anteile, eine Investition unter 10.000 Euro, eine fremdfinanzierte Beteiligung, die Unterzeichnung oder Zahlung vor Antragstellung, eine bereits bestehende Beteiligung des Investors, persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen Investor und Unternehmen sowie Rückkaufgarantien oder andere risikomindernde Vereinbarungen. Auch Unternehmen in Schwierigkeiten, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht, bestimmte ausgeschlossene Branchen und Beteiligungen, die lediglich zur Erlangung des Zuschusses konstruiert wurden, sind nicht förderfähig. Anschlussinvestitionen desselben bereits beteiligten Investors können regelmäßig nicht erneut gefördert werden.
Offizielle Programmseite und Förderrichtlinie:
Hinweis: INVEST ist eine Förderung privater Investierender und keine direkte Zuschusszahlung an das Start-up. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Förderrichtlinie, die Bewilligungsbescheide des BAFA und die individuellen Beteiligungsverträge.↑ Zurück zur Übersicht
8) EXIST-Gründerstipendium: Unterstützung für innovative Gründungen aus Wissenschaft und Forschung
Das EXIST-Gründerstipendium unterstützt Studierende, Absolventinnen und Absolventen sowie Forschende dabei, eine innovative und wissensbasierte Geschäftsidee zu einem marktfähigen Unternehmen weiterzuentwickeln. Gefördert werden die Sicherung des persönlichen Lebensunterhalts, notwendige Sachausgaben und ein professionelles Gründungscoaching. Der Antrag wird nicht von den Gründenden selbst, sondern über eine Hochschule oder Forschungseinrichtung gestellt.
- Art der Förderung: Das EXIST-Gründerstipendium wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss für eine Förderdauer von grundsätzlich bis zu zwölf Monaten gewährt. Die antragstellende Hochschule oder Forschungseinrichtung erhält eine Projektförderung von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und schließt mit den geförderten Personen Stipendiatenverträge ab. Das Programm wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie finanziert und durch den Europäischen Sozialfonds Plus kofinanziert.
- Mögliche Förderhöhe: Promovierte Gründerinnen und Gründer können monatlich 3.000 Euro erhalten. Für Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen sind monatlich 2.500 Euro vorgesehen, für Teammitglieder mit abgeschlossener Berufsausbildung 2.000 Euro und für Studierende 1.000 Euro. Zusätzlich werden 150 Euro pro unterhaltspflichtigem Kind und Monat gewährt. Für Sachausgaben stehen bei Einzelgründungen bis zu 10.000 Euro und bei Teams mit bis zu drei Personen insgesamt bis zu 30.000 Euro zur Verfügung. Für Coaching, unternehmerische Qualifizierung und Gründungsberatung können zusätzlich bis zu 5.000 Euro eingesetzt werden.
- Zielgruppe: Gefördert werden Studierende, die mindestens die Hälfte ihrer Studienleistungen erbracht haben, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Der Hochschulabschluss beziehungsweise das letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung darf grundsätzlich nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Einzelgründungen und Teams mit maximal drei Personen sind möglich. Mindestens eine Person im Team muss einen Hochschulabschluss besitzen; höchstens ein Teammitglied darf ausschließlich über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügen oder die Fünfjahresgrenze überschreiten.
- Wichtigste Voraussetzungen: Die Geschäftsidee muss aus dem Umfeld einer Hochschule oder Forschungseinrichtung stammen und auf dort erworbenem Wissen, fachlichen Kompetenzen oder Forschungs- und Entwicklungsarbeiten aufbauen. Erforderlich sind ein anspruchsvolles innovatives Vorhaben, ein erkennbares Alleinstellungsmerkmal, ein klar definiertes Kundenproblem, wirtschaftliche Erfolgsaussichten und ein nachvollziehbarer Weg zu einem marktfähigen Produkt oder einer innovativen Dienstleistung. Das Team muss die wesentlichen fachlichen Grundlagen selbst erarbeitet haben. Die Hochschule oder Forschungseinrichtung muss eine Mentorin oder einen Mentor, geeignete Arbeitsmöglichkeiten, Infrastruktur und ein Gründungsnetzwerk bereitstellen.
- Förderfähige Ausgaben: Gefördert werden zunächst die personengebundenen Stipendien zur Sicherung des Lebensunterhalts. In diesen Beträgen sind mögliche Sozialversicherungskosten enthalten; die geförderten Personen müssen sich selbst um Krankenversicherung, Pflegeversicherung und weitere erforderliche Absicherungen kümmern. Die Sachmittel können unter anderem für Lizenzen, Software, notwendige technische Geräte, Materialien, Prototypen, Laborleistungen, Gebühren, Marktanalysen, Schutzrechte und weitere projektspezifische Investitionen oder Beratungsleistungen eingesetzt werden. Zusätzlich sind Ausgaben für unternehmerisches Coaching, Qualifizierungsmaßnahmen und Gründungsberatung möglich. Die konkrete Mittelverwendung muss im Antrag geplant und mit der Bewilligung freigegeben werden.
- Zuständige Stelle: Die Gründerinnen und Gründer können den Förderantrag nicht unmittelbar selbst stellen. Antragsteller und formeller Zuwendungsempfänger ist eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung mit Sitz in Deutschland. Das Gründungsteam sollte sich daher zunächst an die Gründungsberatung, Transferstelle oder das Gründungsnetzwerk einer geeigneten Einrichtung wenden. Die Hochschule oder Forschungseinrichtung reicht den Antrag über das elektronische System easy-Online beim Projektträger Jülich ein. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
- Zeitpunkt der Antragstellung: Das EXIST-Gründerstipendium kann grundsätzlich fortlaufend und ohne feste jährliche Antragsfrist beantragt werden. Der Antrag muss jedoch vor Beginn des geförderten Vorhabens gestellt und bewilligt werden. Die Kapitalgesellschaft und die eigentliche Geschäftstätigkeit dürfen bei Förderbeginn noch nicht bestehen beziehungsweise aufgenommen worden sein. Eine Unternehmensgründung während des Förderzeitraums ist zulässig, muss aber organisatorisch und wirtschaftlich vom geförderten Hochschulprojekt getrennt werden. Wegen der mehrwöchigen Vorbereitung und Prüfung sollte das Gründungsnetzwerk möglichst frühzeitig angesprochen werden.
- Rückzahlung oder Beteiligung: Ordnungsgemäß bewilligte und zweckentsprechend eingesetzte Fördermittel müssen grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Der Bund, der Projektträger und die beteiligte Hochschule erhalten keine Unternehmensanteile und werden nicht an späteren Umsätzen oder Gewinnen beteiligt. Rückforderungen können jedoch entstehen, wenn falsche Angaben gemacht, Fördermittel zweckwidrig verwendet, wesentliche Förderbedingungen verletzt oder erforderliche Nachweise nicht erbracht werden.
- Kombinationsmöglichkeiten: Eine Kombination ist grundsätzlich mit Programmen und Leistungen möglich, die nicht ebenfalls den Lebensunterhalt der geförderten Personen finanzieren. Dazu können beispielsweise Preisgelder, Businessplanwettbewerbe und bestimmte zusätzliche Coaching- oder Sachmittelprogramme gehören. Eine gleichzeitige Kombination mit einem anderen Stipendium, einem aktiven Beschäftigungsverhältnis oder einem Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich ausgeschlossen. Weitere Forschungszuschüsse, Beteiligungskapital, Förderkredite oder Anschlussfinanzierungen können für getrennte Kosten und spätere Unternehmensphasen infrage kommen, müssen aber im Einzelfall auf ihre Vereinbarkeit geprüft werden.
- Typische Ausschlussgründe: Nicht förderfähig sind insbesondere Unternehmen, die bei Förderbeginn bereits gegründet wurden oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Weitere Ausschlussgründe sind ein fehlender Bezug zu einer Hochschule oder Forschungseinrichtung, eine Geschäftsidee ohne ausreichenden Innovationsgrad, die bloße Veränderung oder Kombination vorhandener Produkte ohne wesentliches Alleinstellungsmerkmal sowie ein Vorhaben ohne erkennbare wirtschaftliche Tragfähigkeit. Ebenfalls ausgeschlossen sind Gründungen zur Berufsausübung in traditionellen freien Berufsfeldern, beispielsweise gewöhnliche Rechts-, Steuer-, Heil- oder Architekturbüros ohne eigenständige Innovation. Problematisch sind außerdem Teamzusammensetzungen außerhalb der Förderbedingungen, ein zu lange zurückliegender Hochschulabschluss, eine gleichzeitige anderweitige Finanzierung des Lebensunterhalts oder entgeltliche Nebentätigkeiten von mehr als 20 Stunden pro Monat. Auch bei erfüllten Voraussetzungen besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Offizielle Programmseite und aktuelle Unterlagen:
- EXIST-Gründerstipendium – offizielle Programmseite
- EXIST-Gründerstipendium – häufige Fragen
- EXIST-Gründerstipendium – Richtlinie, Handbuch und Downloads
Hinweis: Die Förderung wird im Rahmen verfügbarer Bundes- und ESF-Plus-Mittel bewilligt. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Förderrichtlinie, der Zuwendungsbescheid und die Vereinbarungen zwischen der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung und den geförderten Personen.↑ Zurück zur Übersicht
9) Bürgschaftsbanken und Landesprogramme
Bürgschaftsbanken und Förderbanken der Bundesländer können eine wichtige Ergänzung zu bundesweiten Förderprogrammen sein. Bürgschaftsbanken helfen insbesondere dann, wenn eine Bank das Gründungsvorhaben grundsätzlich für tragfähig hält, aber ausreichende Kreditsicherheiten fehlen. Landesförderbanken und Förderprogramme der Bundesländer bieten darüber hinaus eigene Darlehen, Zuschüsse, Beteiligungen, Tilgungszuschüsse und Beratungsprogramme an. Die konkrete Förderung hängt vom Unternehmensstandort und vom jeweiligen Bundesland ab.
- Art der Förderung:
Bürgschaftsbanken übernehmen gegenüber der finanzierenden Bank eine Ausfallbürgschaft für einen Teil des Kredits. Dadurch ersetzen oder ergänzen sie fehlende bankübliche Sicherheiten. Die Bürgschaftsbank zahlt das Darlehen nicht selbst aus; Kreditgeber bleibt regelmäßig die Hausbank oder Sparkasse. Landesprogramme können je nach Bundesland als zinsgünstiges Förderdarlehen, Zuschuss, Tilgungszuschuss, Bürgschaft, Haftungsfreistellung, Mikrokredit, stille Beteiligung, Beteiligungskapital oder geförderte Beratung ausgestaltet sein. - Mögliche Förderhöhe:
Bürgschaftsbanken können je nach Programm regelmäßig bis zu 80 Prozent des Kreditrisikos übernehmen. Die Bürgschaftshöchstbeträge unterscheiden sich nach Bundesland und Programm; häufig liegen sie im Bereich von 1 bis 2 Millionen Euro, einzelne Angebote können darunter oder darüber liegen. Einzelne Programme, Branchen und Bundesländer können abweichende Höchstbeträge, Bürgschaftsquoten und Mindestbeträge vorsehen. Für Landesprogramme gibt es keine einheitliche Förderhöhe. Die Bandbreite reicht von kleineren Gründungs- oder Beratungszuschüssen über Darlehen im fünf- oder sechsstelligen Bereich bis zu mehrjährigen Investitionsfinanzierungen in Millionenhöhe. - Zielgruppe:
Existenzgründerinnen und Existenzgründer, Freiberufler, Unternehmensnachfolger, Handwerksbetriebe sowie kleine und mittlere Unternehmen. Je nach Landesprogramm können zusätzlich innovative Start-ups, technologieorientierte Unternehmen, Kreativunternehmen, Sozialunternehmen, Unternehmen im ländlichen Raum oder bestimmte Berufs- und Personengruppen angesprochen werden. - Wichtigste Voraussetzungen:
Das Vorhaben muss wirtschaftlich tragfähig und nachvollziehbar geplant sein. Erforderlich sind regelmäßig ein schlüssiger Businessplan, eine realistische Umsatz-, Ertrags- und Liquiditätsplanung, ausreichende fachliche und kaufmännische Kenntnisse sowie eine gesicherte Gesamtfinanzierung. Bei einer Bürgschaft müssen fehlende oder nicht ausreichende Kreditsicherheiten vorliegen. Die Hausbank muss das Vorhaben grundsätzlich finanzieren wollen und normalerweise einen eigenen Risikoanteil übernehmen. Für Landesprogramme müssen der Unternehmenssitz, die Betriebsstätte oder die geförderte Investition regelmäßig im jeweiligen Bundesland liegen. - Förderfähige Ausgaben:
Je nach Programm können unter anderem Maschinen, technische Anlagen, Werkzeuge, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Software, Digitalisierung, Gebäude, Grundstücke, Umbauten, Warenlager, Material, Marketing, Personal, Mieten, Beratungskosten und sonstige Betriebsmittel finanziert werden. Auch eine Unternehmensgründung, Betriebsübernahme, tätige Beteiligung, Erweiterungsinvestition, Innovationsmaßnahme oder Betriebsmittellinie kann förderfähig sein. Welche Ausgaben anerkannt werden, bestimmt das jeweilige Bürgschafts- oder Landesprogramm. - Zuständige Stelle:
Zuständig ist grundsätzlich die Bürgschaftsbank beziehungsweise Förderbank des Bundeslandes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat oder das geförderte Vorhaben durchgeführt wird. Förderdarlehen und klassische Bürgschaften werden häufig über die Hausbank beantragt. Bei bestimmten Verfahren ist eine direkte Vorprüfung oder Antragstellung bei der Bürgschaftsbank möglich, beispielsweise im Rahmen einer „Bürgschaft ohne Bank“. - Zeitpunkt der Antragstellung:
Der Antrag sollte grundsätzlich vor Abschluss verbindlicher Liefer-, Kauf-, Kredit- oder Investitionsverträge und vor Beginn des geförderten Vorhabens gestellt werden. Bei Bürgschaften darf sich die Hausbank normalerweise noch nicht endgültig und rechtlich bindend zur Kreditgewährung verpflichtet haben. Bei Zuschüssen und anderen Landesprogrammen gilt regelmäßig ebenfalls: Erst Antrag stellen und die Bewilligung oder eine ausdrückliche Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn abwarten. Ein bereits begonnenes Vorhaben kann von der Förderung ausgeschlossen sein. - Rückzahlung oder Beteiligung:
Eine Bürgschaft ist kein Zuschuss. Der zugrunde liegende Kredit muss vollständig mit Zinsen an die finanzierende Bank zurückgezahlt werden. Zusätzlich können ein Bearbeitungsentgelt und eine laufende Bürgschaftsprovision anfallen. Wird die Bürgschaftsbank wegen eines Kreditausfalls von der Hausbank in Anspruch genommen, wird die verbleibende Schuld des Unternehmens dadurch nicht automatisch erlassen. Rückzahlungsansprüche können anschließend auf die Bürgschaftsbank oder andere beteiligte Sicherungsgeber übergehen. Bei Landesprogrammen richtet sich die Rückzahlung nach der Förderart: Zuschüsse müssen bei ordnungsgemäßer Verwendung grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden, Förderdarlehen sind zu tilgen und Beteiligungen müssen nach den vertraglichen Bedingungen vergütet und zurückgeführt werden. - Kombinationsmöglichkeiten:
Bürgschaften können häufig mit KfW-Förderkrediten, Darlehen der Landesförderbanken, Hausbankkrediten, Beteiligungskapital, Investitionszuschüssen und eigenen Mitteln kombiniert werden. Auch eine Kombination mehrerer Landes- und Bundesprogramme kann möglich sein. Dabei müssen die Förderbedingungen, beihilferechtlichen Höchstgrenzen und Kumulationsregeln eingehalten werden. Dieselben Ausgaben dürfen nicht mehrfach über die jeweils zulässige Förderquote hinaus gefördert werden. Die Kombination sollte deshalb vor Antragstellung mit der Hausbank und den beteiligten Förderstellen abgestimmt werden. - Typische Ausschlussgründe:
Typische Ausschlussgründe sind ein bereits begonnenes Vorhaben, eine bereits verbindlich abgeschlossene Finanzierung, ein nicht tragfähiges Geschäftsmodell, unrealistische Umsatz- oder Liquiditätsplanungen, fehlende fachliche Eignung, eine ungeklärte Gesamtfinanzierung oder dauerhaft fehlende Kapitaldienstfähigkeit. Ebenfalls ausgeschlossen sein können reine Umschuldungen, die Ablösung bestehender Kredite, die Sanierung ungeordneter finanzieller Verhältnisse, Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, laufende Insolvenzverfahren, private Ausgaben, nicht förderfähige Branchen sowie Verstöße gegen beihilfe-, steuer- oder umweltrechtliche Vorgaben. Die konkreten Ausschlüsse unterscheiden sich nach Bundesland und Programm.
Link zur offiziellen Programmseite:
Da es sich nicht um ein einzelnes bundesweit einheitliches Programm handelt, müssen die zuständige Bürgschaftsbank und das passende Landesprogramm anhand des Unternehmensstandorts ausgewählt werden.
- Verband Deutscher Bürgschaftsbanken – zuständige Bürgschaftsbank finden
- Förderdatenbank des Bundes – Förderprogramme der Bundesländer suchen
Hinweis: Förderhöhe, Konditionen, Gebühren, Antragswege und förderfähige Ausgaben unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Vor einer Investition sollte deshalb immer die aktuelle Richtlinie der zuständigen Bürgschaftsbank oder Landesförderbank geprüft werden.↑ Zurück zur Übersicht
10) Mikromezzaninfonds Deutschland: Wirtschaftliches Eigenkapital für Gründungen und kleine Unternehmen
Der Mikromezzaninfonds Deutschland unterstützt Existenzgründungen sowie kleine und junge Unternehmen, deren geringe Eigenkapitalausstattung den Zugang zu Bankkrediten oder anderen Finanzierungen erschwert. Über den Mikromezzaninfonds III stehen nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums bis Ende 2029 insgesamt 75 Millionen Euro zur Verfügung. Das Kapital wird als stille Beteiligung bereitgestellt und verbessert die wirtschaftliche Eigenkapitalbasis des Unternehmens. Der Kapitalgeber erhält grundsätzlich keine Gesellschaftsanteile und greift nicht in das operative Tagesgeschäft ein.
- Art der Förderung: Die Förderung erfolgt als typisch stille Beteiligung und damit als Mezzaninekapital – einer Mischform aus Eigen- und Fremdkapital. Das Beteiligungskapital wird bilanziell beziehungsweise wirtschaftlich eigenkapitalähnlich behandelt und kann dadurch die Eigenkapitalquote, die Bonität und den Finanzierungsspielraum des Unternehmens verbessern. Die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft erhält grundsätzlich keine Stimmrechte und keine unmittelbaren Gesellschaftsanteile.
- Mögliche Förderhöhe: Unternehmen außerhalb der besonderen Zielgruppen können eine stille Beteiligung von bis zu 100.000 Euro erhalten. Für besonders förderungswürdige Zielgruppen sind Beteiligungen von bis zu 150.000 Euro möglich. Die Laufzeit beträgt grundsätzlich zehn Jahre. Auf den jeweils noch valutierenden Beteiligungsbetrag fällt eine ergebnisunabhängige Vergütung von effektiv 8 Prozent pro Jahr an. Zusätzlich kann eine gewinnabhängige Vergütung von höchstens 2 Prozent der ursprünglichen Einlage pro Jahr vereinbart werden. Bei Auszahlung wird grundsätzlich ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 3,5 Prozent der Einlage erhoben; für gemeinwohlorientierte und ökologisch nachhaltige Unternehmen kann es 2,5 Prozent betragen.
- Zielgruppe: Das Angebot richtet sich bundesweit an Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie kleine und junge Unternehmen mit einem tragfähigen Geschäftsmodell. Besonders angesprochen werden Unternehmen, die aus der Arbeitslosigkeit gegründet wurden, von Frauen oder Menschen mit Migrationshintergrund geführt werden, ausbilden oder ökologisch nachhaltig ausgerichtet sind. Auch gewerblich tätige gemeinwohlorientierte beziehungsweise soziale Unternehmen gehören zur besonderen Zielgruppe. Bestimmte freiberufliche Tätigkeiten können abhängig von den Bedingungen der zuständigen Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft ebenfalls berücksichtigt werden.
- Wichtigste Voraussetzungen: Das Gründungs- oder Finanzierungsvorhaben muss wirtschaftlich tragfähig sein und eine vertragsgemäße Bedienung der Beteiligung erwarten lassen. Erforderlich sind regelmäßig ein überzeugendes Unternehmenskonzept, ausreichende fachliche und kaufmännische Qualifikationen, realistische Marktchancen sowie eine nachvollziehbare Finanz-, Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung. Das Unternehmen muss die für das Programm geltenden Größenkriterien erfüllen. Die zuständige Beteiligungsgesellschaft prüft außerdem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der verantwortlichen Personen. Dingliche Sicherheiten wie Grundstücke oder Maschinen werden grundsätzlich nicht verlangt; persönliche Garantien oder Mithaftungen können jedoch abhängig von der Unternehmens- und Gesellschafterstruktur vorgesehen werden.
- Förderfähige Ausgaben: Die stille Beteiligung kann für Unternehmensgründungen, Investitionen, Betriebsmittel, die Fortführung und Weiterentwicklung eines bestehenden Unternehmens sowie Unternehmensnachfolgen eingesetzt werden. Finanzierbar sind beispielsweise Maschinen, Werkzeuge, technische Anlagen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Software, Waren- und Materialbestände, Marketing, Personalaufbau, Markteinführung und andere betriebliche Anlauf- oder Wachstumskosten. Die konkrete Mittelverwendung muss betrieblich veranlasst, wirtschaftlich nachvollziehbar und mit der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft vereinbart sein.
- Zuständige Stelle: Ansprechpartner ist die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft des Bundeslandes, in dem die Investition beziehungsweise das zu finanzierende Vorhaben durchgeführt wird. Die Beteiligung wird nicht über die Hausbank beantragt. Eine erste Finanzierungsanfrage kann über das zentrale Onlineportal des Mikromezzaninfonds oder unmittelbar bei der regional zuständigen Beteiligungsgesellschaft gestellt werden. Verwaltet wird der Fonds durch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank.
- Zeitpunkt der Antragstellung: Die Finanzierungsanfrage und der vollständige Antrag sollten grundsätzlich vor Beginn des zu finanzierenden Vorhabens eingereicht werden. Vor der Antragstellung beziehungsweise vor der erforderlichen Zustimmung sollten daher keine verbindlichen Liefer-, Kauf-, Investitions- oder Übernahmeverträge abgeschlossen und keine endgültigen Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden. Die Beteiligungsgesellschaft prüft zunächst das Unternehmen, das Vorhaben, die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die geplante Mittelverwendung. Erst nach positiver Entscheidung und Abschluss des Beteiligungsvertrags kann das Kapital ausgezahlt und für das genehmigte Vorhaben eingesetzt werden.
- Rückzahlung oder Beteiligung: Das bereitgestellte Kapital muss zurückgezahlt werden. Die reguläre Vertragslaufzeit beträgt zehn Jahre. Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich ab dem siebten Jahr in drei gleich hohen jährlichen Raten zum Nominalwert der Beteiligung. Während der Laufzeit sind die vereinbarte feste Vergütung und gegebenenfalls eine gewinnabhängige Beteiligung zu zahlen. Die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft erhält keine gewöhnlichen Geschäftsanteile und besitzt grundsätzlich kein Stimmrecht im Tagesgeschäft. Bei außergewöhnlichen unternehmerischen Veränderungen können jedoch vertragliche Informations- und Zustimmungspflichten bestehen.
- Kombinationsmöglichkeiten: Der Mikromezzaninfonds kann grundsätzlich mit Eigenmitteln, Bankkrediten, KfW-Förderkrediten, Programmen der Landesförderbanken, Bürgschaften der Bürgschaftsbanken und weiteren Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden. Die stille Beteiligung kann dabei die wirtschaftliche Eigenkapitalquote erhöhen und damit den Zugang zu ergänzenden Darlehen erleichtern. Auch eine Kombination mit Zuschüssen für Investitionen, Innovationen, Digitalisierung oder Beratung kann möglich sein. Dabei dürfen dieselben Ausgaben nicht unzulässig mehrfach finanziert werden; außerdem sind die Bedingungen der jeweiligen Programme und die beihilferechtlichen Höchstgrenzen zu beachten.
- Typische Ausschlussgründe: Ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie Sanierungs- und reine Umschuldungsfälle. Weitere Ablehnungsgründe können ein nicht tragfähiges Geschäftsmodell, fehlende fachliche Eignung, unrealistische Umsatz- oder Ertragsprognosen, eine dauerhaft unzureichende Zahlungsfähigkeit oder unvollständige Antragsunterlagen sein. Ebenfalls problematisch sind eine nicht nachvollziehbare Mittelverwendung, erhebliche Zahlungsrückstände, laufende Insolvenzverfahren, ungeklärte steuerliche oder rechtliche Verpflichtungen sowie bereits begonnene Vorhaben. Private Ausgaben, Entnahmen der Gesellschafter, die Ablösung privater Schulden oder andere nicht betriebliche Verwendungszwecke sind nicht finanzierbar.
Offizielle Programmseiten:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – Mikromezzaninfonds Deutschland
- Mikromezzaninfonds Deutschland – zentrale Programminformation und Antragseinstieg
- Förderdatenbank des Bundes – Mikromezzaninfonds Deutschland
Hinweis: Der Mikromezzaninfonds Deutschland gewährt keinen nicht rückzahlbaren Zuschuss, sondern eine zeitlich befristete stille Beteiligung, die einschließlich der vereinbarten Vergütungen zurückzuführen ist. Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung besteht nicht. Die Beteiligungsentscheidung hängt von der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vorhabens, der Bonitätsprüfung und den verfügbaren Fondsmitteln ab. Konditionen, Sicherheiten, persönliche Garantien und einzureichende Unterlagen können je nach zuständiger Mittelständischer Beteiligungsgesellschaft abweichen. Maßgeblich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Programmbedingungen und der individuelle Beteiligungsvertrag.↑ Zurück zur Übersicht
Weiterführende interne Informationen
- Fördermittel in Deutschland professionell finden
- Die neun wichtigsten Prüfregeln vor dem Förderantrag
- Fördermittel-Due-Diligence vor Gründung und Investition
- Zuschuss, Förderkredit, Tilgungszuschuss oder Beteiligung
- Förderprogramme der deutschen Bundesländer
- Weitere Förderungen für Unternehmen und Start-ups
Weitere Förderungen für Unternehmen & Start-ups nachlesen
Rechtlicher Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer-, Finanzierungs- oder Fördermittelberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Angaben. Förderprogramme, Voraussetzungen, Fristen und Zuständigkeiten können sich jederzeit ändern. Maßgeblich sind ausschließlich die aktuellen Informationen und Entscheidungen der jeweils zuständigen Förderstelle. Vor finanziellen, steuerlichen oder rechtlichen Entscheidungen sollte eine qualifizierte Fachberatung eingeholt werden.

